Rz. 16
Weigert sich der Arbeitgeber, der vom Betriebsrat beantragten Maßnahme nachzukommen, kann dieser das Arbeitsgericht anrufen mit dem Antrag, den Arbeitgeber zu verpflichten, die von ihm verlangte Maßnahme durchzuführen. Das Arbeitsgericht entscheidet im Beschlussverfahren. Der betroffene Arbeitnehmer ist am Verfahren beteiligt, d. h. er ist insbesondere nach § 83 Abs. 3 ArbGG zu hören.
Rz. 17
Eine Frist, innerhalb derer der Betriebsrat den Antrag stellen muss, nennt das Gesetz nicht. Allerdings kann das Recht zur Antragstellung verwirken, wenn der Betriebsrat längere Zeit untätig bleibt und sich im Betrieb die Aufregung über die Vorfälle gelegt hat, eine ernstliche Störung des Betriebsfriedens also nicht mehr zu befürchten ist. Als Richtwert wird eine Frist von 3 Monaten angenommen, die jedoch je nach den Umständen des Einzelfalls auch länger oder kürzer sein kann.
Rz. 18
Weist das Gericht den Antrag ab, gilt das Verlangen des Betriebsrats als nicht gestellt. Die Rechtsstellung des betroffenen Arbeitnehmers bleibt unberührt. Der Betriebsrat ist jedoch nicht gehindert, bei erneuten einschlägigen Verfehlungen des Arbeitnehmers die früheren Vorfälle zur Unterstützung des erneuten Antrags heranzuziehen.
Rz. 19
Gibt das Gericht dem Antrag des Betriebsrats auf Entlassung eines Arbeitnehmers statt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers durch Kündigung zum nächstzulässigen Kündigungstermin aufzulösen. Handelt es sich um einen ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer, hat der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist auszusprechen. Der Arbeitgeber kann dem Verlangen auf Entlassung auch durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags nachkommen, der Arbeitnehmer ist, falls das KSchG für sein Arbeitsverhältnis gilt, nicht gehindert, Klage nach diesem Gesetz beim Arbeitsgericht zu erheben oder die Kündigung in anderer Weise durch Anrufung des Arbeitsgerichts anzugreifen. Er wird jedoch mit der Klage durch Sachurteil abzuweisen sein, da der Beschluss des Arbeitsgerichts präjudizielle Wirkung hat.
Rz. 20
Gibt das Gericht dem Antrag auf Versetzung statt, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Rechtskraft des Beschlusses auf einen anderen Arbeitsplatz versetzen. Ist für die Versetzung individualrechtlich eine Änderungskündigung erforderlich, ist der Betriebsrat gem. § 102 BetrVG anzuhören.
Rz. 21
Führt der Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Entlassung oder Versetzung durch Zwangsgeld anzuhalten sei (§ 104 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG). Es handelt sich um eine Sonderregelung der Zwangsvollstreckung. Soweit der Arbeitgeber der Verurteilung zur Entlassung nur durch die Erklärung einer Kündigung folgen kann, handelt er der gerichtlichen Entscheidung nur zuwider, wenn er die Kündigung nicht ausspricht; eine Beschäftigung während der Kündigungsfrist widerspricht nicht der Verurteilung. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 EUR (§ 104 S. 3 BetrVG).