Rz. 96
Kündigt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Rahmen einer durch Sozialplan geregelten Betriebsänderung (und damit betriebsbedingt), muss er in der Kündigungserklärung grundsätzlich überhaupt keine Kündigungsgründe mitteilen. Verfährt er so, kann im Rahmen der geregelten Voraussetzungen lediglich ein Anspruch des gekündigten Arbeitnehmers auf eine Abfindung aus dem Sozialplan entstehen. Theoretisch möglich ist auch in dieser Konstellation, dass der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung mitteilt, dass die Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen erfolge und dass er außerdem auf die gesetzliche Abfindung für den Fall hinweist, dass der Arbeitnehmer innerhalb der Klagefrist keine Kündigungsschutzklage erhebt (§ 1a KSchG). Eine solche Vorgehensweise kann für den Arbeitgeber nur erwägenswert sein, wenn er die betriebsbedingte Kündigung in rechtlicher Hinsicht für unsicher hält und die Sozialplanabfindung unterhalb des Niveaus der gesetzlichen Abfindung liegt. Gerade bei Betriebsänderungen besteht allerdings die Gefahr, dass der Arbeitgeber sich über den Gleichbehandlungsgrundsatz gegenüber allen Arbeitnehmern in vergleichbarer Situation bindet.
Eröffnet der Arbeitgeber dennoch auch die Abfindungsoption der Arbeitnehmer und verzichten diese auf die Kündigungsschutzklage, treten ein Abfindungsanspruch aus Sozialplan und derjenige aus § 1a KSchG in Konkurrenz wie die Ansprüche auf Nachteilsausgleich und aus Sozialplan. Beide Ansprüche werden also gegeneinander angerechnet. Das muss der Arbeitgeber aber in seinem Abfindungsangebot nach § 1a KSchG hinreichend deutlich machen. Zwar schließt es die Vorschrift des § 1a KSchG nicht aus, dass der Arbeitgeber eine Abfindung auf anderer Grundlage verspricht oder sich darauf beschränkt, im Kündigungsschreiben rein deklaratorisch auf kollektivrechtliche Bestimmungen zu verweisen, aus denen ein Abfindungsanspruch bei Verlust des Arbeitsplatzes folgt. Der Wille des Arbeitgebers, ein von der gesetzlichen Vorgabe abweichendes Angebot unterbreiten zu wollen – nämlich nur auf die Abfindung nach einem Sozialplan zu verweisen, muss sich aber aus dem Kündigungsschreiben eindeutig und unmissverständlich ergeben. Enthält dieses einen vollständigen Hinweis nach § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG, spricht dies für einen Anspruch des Arbeitnehmers nach § 1a Abs. 2 KSchG, der dann nicht mit einer im Übrigen bestehenden Sozialplanabfindung verrechnet werden kann.