Rz. 6

Wird die Betriebsratswahl durch den amtierenden Betriebsrat (§ 16 Abs. 1 BetrVG), durch Gesamt- oder Konzernbetriebsrat (§ 17 Abs. 1 BetrVG, § 16 Abs. 3 BetrVG) oder auf Beschluss des Arbeitsgerichtes (§ 16 Abs. 2 BetrVG) durch Bestellung des Wahlvorstandes eingeleitet, so wird der Betriebsrat auf nur einer Wahlversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt (§ 14 a Abs. 3 S. 1 BetrVG).

 

Rz. 7

Die Wahlrechtsgrundsätze entsprechen denen bei der ordentlichen Betriebsratswahl.[1]

 

Rz. 8

Unverzüglich nach Bildung des Wahlvorstands hat dieser die Betriebsratswahl durch (Aufstellung der Wählerliste und) Erlass des Wahlausschreibens zu erlassen (§ 36 Abs. 1, 2 WO BetrVG). Das Wahlausschreiben enthält im Wesentlichen die Inhalte des Wahlausschreibens für die reguläre Wahl (§ 3 Abs. 2 WO BetrVG). § 31 WO BetrVG passt diese Vorgaben jedoch an die Anforderungen der zweistufigen Wahl an, diese Vorgaben modifiziert § 36 Abs. 3 WO BetrVG wiederum für die vereinfachte Wahl im einstufigen Verfahren.

 

Rz. 9

Das Gesetz und die Wahlordnung legen – anders als für die vereinfachte Wahl im zweistufigen Verfahren, dazu unten – nicht gesondert fest, welche Frist zwischen Erlass des Wahlausschreibens und dem Tag der Stimmabgabe (Wahlversammlung) liegen muss. Allerdings ist ein grober Rahmen vorgegeben: Der Betriebsrat hat den Wahlvorstand spätestens 4 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit zu bestellen, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat und Arbeitsgericht können den Wahlvorstand 3 Wochen vor Ende der Amtszeit des Betriebsrats bestellen (§ 17 a Nr. 1 BetrVG). Der letzte Tag der Stimmabgabe (ggf. nachträgliche schriftliche Stimmabgabe nach § 35 WO BetrVG) soll eine Woche vor dem Tag des Ablaufs der Amtszeit des amtierenden Betriebsrats liegen (§ 36 Abs. 2 Satz 3 WO BetrVG). Damit bleiben mindestens 2 bis 3 Wochen Zeit zwischen Aushang des Wahlausschreibens und Wahlversammlung. Mit Rücksicht auf die Ausschlussfrist von einer Woche vor der Wahlversammlung für die Einreichung der Wahlvorschläge (§ 14 a Abs. 3 Satz 2 BetrVG, § 36 Abs. 2 Satz 3 WO BetrVG) muss das Wahlausschreiben mindestens 2 Wochen vor der Wahlversammlung ausgehängt werden.

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