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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 14 a Vereinfachtes Wahlve ... / 5 Schriftliche Stimmabgabe

Dietmar Heise
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Rz. 17

Wahlberechtigten Arbeitnehmern, die an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrates nicht teilnehmen können, muss der Wahlvorstand Gelegenheit geben, schriftlich abzustimmen.[1] Der Arbeitnehmer hat sein Verlangen nach schriftlicher Stimmabgabe spätestens 3 Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrates dem Wahlvorstand mitzuteilen.[2] Im Übrigen entsprechen die Regeln zur nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe grundsätzlich den Regeln der §§ 24 ff. WO BetrVG zur schriftlichen Stimmabgabe im regelmäßigen Wahlverfahren.[3]

[1] § 14 a Abs. 4 BetrVG.
[2] § 35 Abs. 1 Satz 2 WO BetrVG.
[3] § 35 Abs. 1 Satz 3 WO BetrVG.

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