Rz. 17
Die Reihenfolge des Nachrückens von Ersatzmitgliedern regelt § 25 Abs. 2 BetrVG. Danach rückt in erster Linie der erste nicht gewählte Wahlbewerber derselben Liste nach (§ 25 Abs. 2 S. 1 BetrVG); ist ein solcher nicht (mehr) vorhanden, tritt an seine Stelle der erste nicht gewählte Wahlbewerber der Liste nach, die den nächsten Betriebsratssitz erhalten hätte (§ 25 Abs. 2 S. 2 BetrVG). Bei der Mehrheitswahl rückt stets derjenige nicht erfolgreiche Wahlbewerber mit der höchsten Stimmenzahl nach (§ 25 Abs. 2 S. 3 BetrVG). In allen Fällen ist der Geschlechterproporz nach § 15 Abs. 2 BetrVG zu wahren (§ 25 Abs. 2 S. 1, 3 BetrVG).
Beachte:
Rückt das erste Ersatzmitglied für ein verhindertes Betriebsratsmitglied nach, so endet der weitere Vertretungsfall für das ebenfalls eingerückte zweite Ersatzmitglied, sobald einer von beiden Vertretungsfällen (bei Verhältniswahl: innerhalb derselben Liste) endet. Die dann noch erforderliche Vertretung wird in jedem Fall wieder vom ersten Ersatzmitglied wahrgenommen.
4.1 Reihenfolge bei Verhältniswahl
Rz. 18
Werden bei der Wahl zum Betriebsrat mehrere Wahlvorschläge (Listen) eingereicht, erfolgt – wenn nicht der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren für Kleinbetriebe nach § 14a BetrVG zu wählen ist – die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
Rz. 19
In diesem Fall ist als Ersatzmitglied derjenige Wahlbewerber aus der Liste des verhinderten Betriebsratsmitglieds berufen, der unter den nicht gewählten Wahlbewerbern auf den höchsten Listenplatz gesetzt war. Ist die Liste, aus der das verhinderte Betriebsratsmitglied stammt, erschöpft, so kommt der nicht gewählte Wahlbewerber mit dem höchsten Listenplatz derjenigen Liste zum Zuge, die nach dem d’Hondt’schen Höchstzahlverfahren (§ 15 WahlO 1972) im Fall eines größeren Betriebsrats den nächsten Betriebsratssitz erhalten hätte:
Es handelt sich um einen Betrieb mit 56 wahlberechtigten Arbeitnehmern, in dem drei Listen (I, II und III) zur Wahl stehen; von der Möglichkeit der Vereinbarung des vereinfachten Wahlverfahrens nach § 14a Abs. 5 BetrVG wurde kein Gebrauch gemacht.
Divisor |
Liste I (A,B,C) |
Liste II (D, E, F) |
Liste III (G, H, I) |
1 (erhaltene Stimmen) |
31 (1.) |
17 (2.) |
8 (6.) |
2 |
15,5 (3.) |
8,5 (5.) |
4 (10.) |
3 |
10,33 (4.) |
5,66 (8.) |
2,66 (11.) |
4 |
7,75 (7.) |
4,25 (9.) |
2 (12.) |
Bei 56 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus fünf Personen (§ 9 BetrVG). Bei dem oben dargestellten Wahlergebnis setzt sich der Betriebsrat zusammen aus den Mitgliedern A, B und C (Plätze 1, 3 und 4, Liste I) sowie D und E (Plätze 2 und 5, Liste II). Liste III kommt nicht zum Zuge, da nach dem maßgeblichen Höchstzahlverfahren zunächst Liste II einen zweiten Sitz erhält. Liste III wäre erst an der Reihe, wenn ein weiterer Betriebsratssitz zu vergeben wäre. Für Vertretungsfälle bedeutet dies: Fällt ein Betriebsratsmitglied der Liste II (D oder E) aus, so rückt F von derselben Liste als Ersatzmitglied nach. Fällt dagegen A (oder B bzw. C) aus, so ist nach Erschöpfung von Liste I das erste Ersatzmitglied von Liste III, die den nächsten Sitz erhalten hätte, berufen, hier also G. Fallen zwei Betriebsratsmitglieder der Liste II aus, rücken F (als erster) und G (von Liste III) nach. Sobald sich irgendeiner der beiden Vertretungsfälle erledigt, scheidet G wieder aus dem Betriebsrat aus.
4.2 Reihenfolge bei Mehrheitswahl
Rz. 20
Im Fall der Mehrheitswahl bei Einreichung nur eines Wahlvorschlags nach § 14 Abs. 2 BetrVG oder im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a BetrVG gestaltet sich das Nachrücken besonders einfach. An erster Stelle ist jeweils der nicht gewählte Wahlbewerber mit der höchsten Stimmenzahl berufen. Bei gleicher Stimmenzahl mehrerer Bewerber ist nach § 23 Abs. 2 WahlO 1972 durch das Los die Reihenfolge der Ersatzmitglieder zu ermitteln und mit dem Wahlergebnis bekannt zu machen. Als Ersatzmitglied nach § 25 Abs. 2 Satz 3 BetrVG kommt dabei nur in Betracht, wer bei der Betriebsratswahl mindestens eine Stimme erhalten hat.
4.3 Vertretung mehrerer Betriebsratsmitglieder
Rz. 21
Die Reihenfolge der Ersatzmitglieder ist zwingend.
Rz. 22
Bei der Mehrheitswahl ergeben sich auch im Fall der Vertretung mehrerer Betriebsratsmitglieder keine besonderen Probleme. Für den zweiten Vertretungsfall ist von den nicht erfolgreichen Wahlbewerbern derjenige mit der zweithöchsten Stimmenzahl berufen und so weiter (§ 25 Abs. 2 S. 3 BetrVG).
Rz. 23
Bei der Verhältniswahl ist für jeden Vertretungsfall der Vertreter nach den oben dargestellten Grundsätzen besonders zu ermitteln.
Sind im obigen Beispiel sowohl A als auch B verhindert, so rücken (da Liste I erschöpft ist) zunächst G von Liste III, die den nächsten Sitz erhalten hätte, sowie anschließend F von Liste II nach. Dabei bleibt G so lange als Ersatzmitglied tätig, bis A und B ihre Tätigkeit wieder aufnehmen können. F dagegen scheidet als erst an zweiter Stelle Berufener mit Erledigung des ersten Vertretungsfalls wieder aus dem Betriebsrat aus. Fällt dagegen je ein Betriebsratsmitglied aus den Listen I...