3.3.5.1 Schwerbehindertenvertretung
Rz. 13
Nach § 32 BetrVG kann die gesamte Schwerbehindertenvertretung an allen Betriebsratssitzungen beratend teilnehmen; nach § 29 Abs. 2 Satz 4 BetrVG muss sie der Betriebsratsvorsitzende zu jeder Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einladen. Eine Teilnahmepflicht besteht jedoch nicht. Das Teilnahmerecht ist nicht auf die Themen beschränkt, die für die Schwerbehinderten von Interesse sind. Die Schwerbehindertenvertretung hat beratendes Stimmrecht. Wird die Schwerbehindertenvertretung nicht eingeladen, ist das ein Verstoß des Betriebsratsvorsitzenden gegen seine gesetzlichen Pflichten. Dieser Verstoß führt aber nicht zur Unwirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses.
3.3.5.2 Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)
Rz. 14
§ 29 Abs. 2 Satz 4 BetrVG ordnet an, dass auch die JAV zur Sitzung einzuladen ist, soweit sie ein Teilnahmerecht hat. Wann das der Fall ist, regelt § 67 BetrVG. Danach ist zu unterscheiden:
§ 67 Abs. 1 Satz 1 BetrVG: Die JAV kann zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden, der dort beratendes Stimmrecht hat. Daher ist die JAV über die Sitzungen des Betriebsrats zu informieren. Sie entscheidet selbst, wen sie zur Sitzung entsendet.
§ 67 Abs. 1 Satz 2 BetrVG: Die gesamte JAV hat ein Teilnahmerecht (aber kein Stimmrecht) zu einem speziellen Tagesordnungspunkt, wenn Angelegenheiten erörtert werden, die die Jugendlichen und Azubis "besonders" betreffen. Das ist dann der Fall, wenn es sich um ein Thema handelt, das gerade für diese Gruppe, weil sie Jugendliche oder Azubis sind, von spezieller Bedeutung ist. Nicht erforderlich ist, dass die Angelegenheit ausschließlich oder überwiegend Jugendliche oder Azubis betrifft. Dies sind z. B. Jugendarbeitsschutzvorschriften, Lage der Werksferien und Berufsschulferien oder Sportgruppen. Hier hat der Vorsitzende die einzelnen Mitglieder der JAV zu dem konkreten Tagesordnungspunkt einzuladen.
§ 67 Abs. 2 BetrVG: Die gesamte JAV hat zu einem Tagesordnungspunkt Stimmrecht – und ist daher auch einzuladen –, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die die Jugendlichen und Azubis "überwiegend" betrifft. Das ist dann der Fall, wenn sie nicht nur vom Thema her ein besonderes Interesse an der Beschlussfassung haben, sondern auch zahlenmäßig überwiegend Jugendliche betroffen sind. Erforderlich ist aber auch ein kollektiver Bezug zu den Interessen der Jugendlichen, sodass personelle Einzelmaßnahmen gegenüber Jugendlichen nicht das Stimmrecht der JAV auslösen. Einen kollektiven Bezug haben z. B. Fragen der Ausbildungsordnung oder die Einstellung eines neuen Ausbildungsleiters.
3.3.5.3 Teilnahme des Arbeitgebers an der Betriebsratssitzung
Rz. 15
Bei der Frage, ob der Arbeitgeber zur Betriebsratssitzung einzuladen ist, sind zwei Situationen zu unterscheiden:
- Hat der Arbeitgeber die Sitzung nach § 29 Abs. 3 Satz 1 BetrVG beantragt, so ist er nach § 29 Abs. 4 BetrVG zu dem jeweils von ihm beantragten Tagesordnungspunkt zwingend einzuladen.
- Ansonsten steht im Ermessen des Betriebsratsvorsitzenden, ob er den Arbeitgeber zu einer Sitzung oder einem Tagesordnungspunkt einlädt.
Wird er eingeladen, ist er verpflichtet, an der Sitzung teilzunehmen. Er kann sich durch kompetente Führungskräfte vertreten lassen und er kann sich auch von einem Verbandsvertreter (aber nicht von einem sonstigen Rechtsanwalt) und sachkundigen Arbeitnehmern begleiten lassen. Der Arbeitgeber hat auf der Sitzung Rederecht.
Bei Abstimmungen des Betriebsrats hat der Arbeitgeber kein Anwesenheitsrecht. Der Arbeitgeber darf nicht in die Sitzungsleitung eingreifen; das Hausrecht verbleibt beim Betriebsratsvorsitzenden.
3.3.5.4 Einladung weiterer Personen oder Gremien
Rz. 16
Wirtschaftsausschuss:
Zur Erfüllung der Unterrichtungspflicht nach § 108 Abs. 4 BetrVG hat ein vom Wirtschaftsausschuss bestimmtes Mitglied ein Teilnahmerecht an der Betriebsratssitzung.
Auskunftspersonen:
Grundsätzlich kann der Betriebsratsvorsitzende ohne einen Verstoß gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit der Betriebsratssitzung bei Vorliegen sachlicher Gründe geeignete Auskunftspersonen hinzuziehen (§ 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG).
Sprecherausschuss:
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SprAuG kann der Betriebsrat durch Beschluss dem Sprecherausschuss oder einzelnen seiner Mitglieder das Recht einräumen, an seinen Sitzungen teilzunehmen.
Beauftragte der im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften:
siehe § 31 BetrVG.
Ansonsten ist zu beachten, dass die Sitzungen des Betriebsrats nicht öffentlich sind (§ 30 Satz 4 BetrVG) und daher die Hinzuziehung weiterer Personen, sofern sie nicht eine konkrete Unterstützungsaufgabe für den Betriebsrat im Rahmen der Sitzung haben, unzulässig ist.