Rz. 14
Die soeben gegebene allgemeine Definition des Arbeitnehmerbegriffs wurde in einer Zeit entwickelt, in welcher die meisten Arbeitnehmer eine Vollzeitbeschäftigung für einen Arbeitgeber ausübten. Die zunehmende Flexibilisierung der Arbeitswelt hat jedoch dazu geführt, dass neben diesem traditionellen Arbeitnehmerbild zahlreiche Sonderformen von Arbeitsverhältnissen entstanden sind. So hat in den letzten Jahren die Zahl der befristeten Arbeitsverhältnisse und der in Teilzeit Beschäftigten zugenommen. Daneben sind auch besondere Arbeitsverhältnisse, wie etwa die Leiharbeit oder die Telearbeit, entstanden.
2.2.1 Befristete Arbeitsverhältnisse
Rz. 15
Nach der Grundregel des § 620 BGB kann ein Arbeitsverhältnis befristet oder für unbestimmte Dauer begründet werden. Befristet beschäftigt ist ein Arbeitnehmer gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 TzBfG mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsvertrag. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TzBfG liegt ein befristeter Arbeitsvertrag vor, wenn seine Dauer kalendermäßig bestimmt ist (kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag) oder sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (zweckbefristeter Arbeitsvertrag). Im Fall der (wirksamen) Befristung endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit Ablauf der Zeit, für welche es eingegangen ist. Einer Kündigung bedarf es in diesem Fall nicht. Die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis wirksam befristet werden kann, richtet sich maßgeblich nach den Bestimmungen des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG vom 21.12.2000), insbesondere §§ 14 ff. TzBfG. Unabhängig davon, ob Arbeitnehmer aufgrund befristeten oder aber aufgrund unbefristeten Arbeitsvertrags beschäftigt sind, sind sie Arbeitnehmer im Sinn des Betriebsverfassungsgesetzes. Eine andere Frage ist, ob befristet beschäftigte Arbeitnehmer zu den regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern im Sinne des § 1 BetrVG bzw. zu den Wahlberechtigten im Sinn der §§ 7, 8 BetrVG zu zählen sind.
2.2.2 Teilzeitarbeitsverhältnisse
Rz. 16
Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers (§ 2 Abs. 1 Satz 1 TzBfG). Nach § 2 Abs. 2 TzBfG ist teilzeitbeschäftigt auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ausübt. Betriebsverfassungsrechtlich sind Teilzeitbeschäftigte, unabhängig vom Umfang ihrer regelmäßigen Arbeitszeit, Arbeitnehmer des Betriebs, und zwar auch, wenn sie nicht sozialversicherungspflichtig sind. Dies gilt auch bei einer Beschäftigung in mehreren Betrieben für den jeweiligen Betrieb (BAG, Beschluss v. 11.4.1958, 1 ABR 2/57). Teilzeitbeschäftigten steht das aktive wie das passive Wahlrecht zu. Bei der Berechnung der Schwellenwerte des Betriebsverfassungsgesetzes zählen Teilzeitbeschäftigte unabhängig vom Umfang ihrer Arbeitszeit als ein Arbeitnehmer. Die an anderer Stelle durch das BeschFG 1996 eingeführten pro rata-Anrechnungen etwa in § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG, § 622 Abs. 5 Satz 2 BGB, u. a., wurde in das BetrVG nicht übernommen.
2.2.3 Flexible Teilzeitarbeitsverhältnisse
Rz. 17
Nichts anderes als bei den Teilzeitarbeitsverhältnissen gilt bei sogenannten flexiblen Teilzeitarbeitsverhältnissen, und zwar unabhängig davon, ob diese als Arbeitsverhältnisse nach Arbeitsanfall, sogenannte "KAPOVAZ" (= kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit) oder als Jobsharing-Modelle (Arbeitsplatzteilung) ausgestaltet sind. Nähere Regelungen zur individualrechtlichen Ausgestaltung dieser Formen der Teilzeitarbeit enthält § 12 TzBfG für die Arbeit auf Abruf und § 13 TzBfG für die Arbeitsplatzteilung.
2.2.4 Leiharbeiter
Rz. 18
Die gewerbsmäßige Leiharbeit ist im Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG v. 7.8.1972) geregelt. Die nichtgewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung, das sogenannte Leiharbeitsverhältnis, wird dagegen nur durch einige gesetzliche Vorschriften, wie etwa § 1 Abs. 1 AÜG, § 28a Abs. 4 SGB IV, § 28e Abs. 2 SGB IV erfasst. Diese Vorschriften gelten sowohl für die gewerbsmäßige als auch für die nichtgewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung.
Rz. 19
Von einem Leiharbeitsverhältnis oder Arbeitnehmerüberlassung spricht man, wenn ein Arbeitgeber (= Verleiher), seinen Arbeitnehmer (= Leiharbeitnehmer), einem Dritten (= Entleiher) zur Arbeitsleistung überlässt.
Rz. 20
Betriebsverfassungsrechtlich sind Leiharbeitnehmer grundsätzlich dem Verleiherbetrieb zuzuordnen. Der dort gebildete Betriebsrat ist zuständig für alle Angelegenheiten, die sich aus dem arbeitsvertraglichen Grundverhältnis zwischen dem Verleiher und ...