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Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so kann nur der Gesamtbetriebsrat den Wirtschaftsausschuss bilden. In einem Unternehmen kann nur ein Wirtschaftsausschuss bestehen. Wird ein Gesamtbetriebsrat gesetzeswidrig nicht gebildet, so kann ein Wirtschaftsausschuss nicht errichtet werden, diese Aufgabe fällt dann nicht den Einzelbetriebsräten zu. Vielmehr ist zunächst die Bildung des Gesamtbetriebsrats nachzuholen, der dann den Wirtschaftsausschuss bestellt. Besteht in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben aber nur ein Betriebsrat, so hat dieser unter den Voraussetzungen des § 106 Abs. 1 BetrVG den Wirtschaftsausschuss zu bilden. Wird sodann in dem Unternehmen ein weiterer Betriebsrat gegründet, ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, der dann den Wirtschaftsausschuss bildet.

Bei Bildung des Wirtschaftsausschusses durch den Gesamtbetriebsrat ist dieser für die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses nach §§ 107 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrVG zuständig, er kann dann bei Streitigkeiten die Einigungsstelle nach § 109 Satz 1 BetrVG anrufen. Ist ein Gesamtbetriebsrat aufgrund nicht wirksamer Errichtung als nichtig anzusehen, kann keine wirksame Bestellung von Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses erfolgen, so dass der Wirtschaftsausschuss mangels wirksamer Errichtung nicht beteiligt werden muss.[1]

Der Gesamtbetriebsrat kann aus § 110 Abs. 1 BetrVG keinen Anspruch auf Unterrichtung der Arbeitnehmer über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens herleiten, da dies nach dem Wortlaut der Vorschrift allein dem Arbeitgeber obliegt (BAG, Urteil v. 14.5.2013, 1 ABR 4/12 [2]).

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