Rz. 9

Voraussetzung für die Wahl der JAV ist, dass i. d. R. mindestens 5 jugendliche oder auszubildende Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Jugendlicher Arbeitnehmer ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wer "Arbeitnehmer" ist, bestimmt sich nach der allgemeinen Regelung des § 5 BetrVG.

Darüber hinaus sind alle zu ihrer Berufsausbildung im Betrieb Beschäftigten zu berücksichtigen. Darauf, wie alt diese auszubildenden Arbeitnehmer sind, kommt es seit 2021 nicht mehr an.

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