Rz. 9
Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer eines Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, zur JAV wählbar. Eine untere Altersgrenze gibt es nicht, sodass auch 16-jährige Arbeitnehmer oder Auszubildende gewählt werden können. Minderjährige Arbeitnehmer benötigen für ihre Kandidatur keine Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Rz. 10
Die Wählbarkeit nach § 61 Abs. 2 BetrVG ist weiter gefasst als die Wahlberechtigung nach § 61 Abs. 1 BetrVG. Während wahlberechtigt nur Jugendliche unter 18 Jahren oder Azubis sind, können in die JAV auch solche Arbeitnehmer gewählt werden, die älter als 18 und jünger als 25 Jahre alt sind, aber nicht zum Zweck ihrer Berufsausbildung, sondern als normale Arbeitnehmer beschäftigt werden. Diese Gruppe von Arbeitnehmern zwischen 18 und 25 Jahren ist daher grundsätzlich sowohl zur JAV als auch gem. § 7 BetrVG zum Betriebsrat wählbar. Eine Doppelmitgliedschaft in beiden Vertretungen ist allerdings nicht zulässig.
Rz. 11
Anders als bei der Wahlberechtigung kommt es bei der Wählbarkeit für die zulässige Höchstaltersgrenze von 25 Jahren, die für die als normale Arbeitnehmer (i.e. nicht zur Berufsausbildung) Beschäftigten gilt, nicht auf den Tag der Wahl, sondern – wie aus § 64 Abs. 3 BetrVG gefolgert wird – auf den Tag des Beginns der Amtszeit der JAV an. Wer als normaler Arbeitnehmer beschäftigt wird, ist daher nur wählbar, wenn er am Tag des Beginns der Amtszeit das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, gilt die Altersgrenze von 25 Lebensjahren nicht, sie sind auch dann wählbar, wenn sie am Tag des Beginns der Amtszeit das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben.
Arbeitnehmer A wird am 31.10.2024 25 Jahre alt. Die Wahl zur JAV findet am 10.10.2024 statt. Die Amtszeit der neuen JAV beginnt am 1.11.2024. A ist nicht wählbar, weil er am 1.11.2024 bereits das 25. Lebensjahr vollendet hat. Anders wäre es, wenn A nicht als normaler Arbeitnehmer beschäftigt wäre, sondern als Auszubildender. In diesem Fall wäre er in diesem Beispielsfall wählbar, da es auf die Altersgrenze von 25 Lebensjahren dann nicht ankäme.
Wird das 25. Lebensjahr erst während der Amtszeit der JAV vollendet, hat dies gem. § 64 Abs. 3 BetrVG keine Auswirkungen auf die Mitgliedschaft in der Vertretung.
Wie Beispiel 1, nur beginnt die Amtszeit der neuen JAV bereits am 15.10.2024. A ist wählbar und kann auch, sofern er in die JAV gewählt wird, nach dem 31.10.2024 weiterhin dieser Vertretung angehören. Wäre A Auszubildender, würde dasselbe gelten.