Rz. 12

Während gem. § 8 Abs. 1 BetrVG in den Betriebsrat nur gewählt werden kann, wer eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten aufzuweisen hat, besteht eine solche Beschränkung für die Wählbarkeit in die JAV nicht. Damit kann auch derjenige Arbeitnehmer, der jünger als 25 Jahre und erst am Tag der Wahl in den Betrieb eingetreten ist, in die JAV gewählt werden.[1] Voraussetzung ist nur, dass er Arbeitnehmer des Betriebs ist, auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit kommt es nicht an.

Bei einer Verbundausbildung innerhalb eines Konzerns richtet sich die Wählbarkeit nach der Zuordnung zu einem der dem Konzern angehörenden Betriebe, eine betriebsübergreifende Wählbarkeit scheidet aus.[2]

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 61 Rz. 13 BetrVG m. w. N.
[2] S. dazu Kommentierung zu § 60 BetrVG, Rzn. 11 ff.

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