5.4.5.1 Allgemeines
Rz. 103
Die Wahl der JAV findet nach dem einstufigen vereinfachten Verfahren auf einer Wahlversammlung statt. Der Begriff wurde eigens für das vereinfachte Wahlverfahren neu in das Betriebsverfassungsgesetz eingeführt (vgl. §§ 14a, 17a BetrVG). Über die Wahlversammlung selbst enthalten Gesetz und Wahlordnung nur wenige Bestimmungen.
5.4.5.2 Zeitpunkt, Ort, Verdienstausfall
Rz. 104
Gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG findet auch im vereinfachten Verfahren die Wahlversammlung grundsätzlich während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. Ausschlaggebend ist nicht die individuelle Arbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmer, sondern die betriebliche Arbeitszeit. Kein Arbeitnehmer kann verlangen, dass eine Wahlversammlung während seiner individuellen Arbeitszeit stattfindet.
Die Wahlversammlung soll i. d. R. im Betrieb stattfinden.
Der Verdienstausfall während der Zeit der Teilnahme an der Wahlversammlung einschließlich etwaiger Wegezeiten ist vom Arbeitgeber zu vergüten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 BetrVG).
5.4.5.3 Wahl
Rz. 105
Die Wahl findet in der Wahlversammlung geheim und schriftlich statt. Die eigentliche Stimmabgabe entspricht der der regulären Wahl. Auf den Stimmzetteln kann jeder Wahlberechtigte maximal so viele Bewerber ankreuzen, wie Mitglieder der JAV zu wählen sind.
Gewählt werden kann grundsätzlich nur während der Wahlversammlung. Mit deren Ende ist die Wahl beendet, es sei denn, es findet eine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe statt.
5.4.5.4 Stimmenauszählung und weiteres Verfahren
Rz. 106
Findet keine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe statt, hat der Wahlvorstand unverzüglich nach Abschluss der Wahl die Wahlurne(n) zu öffnen und die Stimmen öffentlich auszuzählen. Wenn keine besonderen Gründe auftreten, muss der Wahlvorstand also unmittelbar am Ende der Wahlversammlung überleiten zu der Stimmenauszählung, ohne dass die Teilnehmer der Wahlversammlung auseinandergehen müssen.
Rz. 107
Über die Stimmenauszählung hat der Wahlvorstand wie im regulären Verfahren – eine Wahlniederschrift anzufertigen. Die Regeln für die Stimmenauszählung bei regulärer Wahl, die Wahlniederschrift bei der Wahl nach dem Mehrheitswahlrecht, die Benachrichtigung der Gewählten, deren Bekanntgabe, die Behandlung der Wahlakten gelten entsprechend.
5.4.5.5 Verfahren bei nachträglicher schriftlicher Stimmabgabe
Rz. 108
Findet eine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe statt, muss der Wahlvorstand bis zu deren Ende die Wahlurne(n) versiegeln und aufbewahren (§§ 40, 36 Abs. 4, 34 Abs. 2 WO BetrVG 2001). Unmittelbar nach Ablauf der Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand die bis dahin eingegangenen Wahlbriefe in einer öffentlichen Sitzung (§ 35 Abs. 3 WO BetrVG 2001). Bis zu diesem Zeitpunkt hat er die Freiumschläge ungeöffnet zu sammeln und aufzubewahren.
Die aus den Rückumschlägen entnommenen Wahlumschläge muss der Wahlvorstand nach Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerliste ungeöffnet in die Wahlurne legen (§ 35 Abs. 3 Satz 2 WO BetrVG 2001). Zuvor muss er geprüft haben, ob der Freiumschlag verschlossen, die Erklärung nach § 25 Satz 1 Nr. 2 WO BetrVG 2001 vorhanden und unterschrieben und der Wahlumschlag selbst nicht gekennzeichnet ist. Hält die Briefwahl dieser Prüfung nicht stand, darf der Wahlumschlag nicht in die Wahlurne eingelegt werden, sondern ist zu den Wahlakten zu nehmen.
Nach Prüfung und Aussonderung der nicht zu berücksichtigenden Wahlumschläge öffnet der Wahlvorstand die Wahlurne und nimmt die öffentliche Stimmenauszählung vor.