Rz. 66

Gem. § 65 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 34 BetrVG ist die JAV verpflichtet, über jede Sitzung eine Niederschrift anzufertigen. Diese hat zumindest den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der diese Beschlüsse jeweils gefasst worden sind, zu enthalten.

Zu beachten ist, dass nach § 129 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Aufzeichnung einer Video- oder Telefonkonferenz unzulässig ist. § 34 Abs. 1 Satz 3 BetrVG gilt in diesem Fall mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen.

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