Rz. 14

Die Regelung in § 70 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG normiert ein Überwachungsrecht und eine Überwachungspflicht der JAV.[1] Von dem Überwachungsrecht erfasst werden sämtliche Rechtsnormen, die für die Jugendlichen und Auszubildenden des Betriebs von Bedeutung sind. Dies können gesetzliche ebenso wie tarifliche oder betriebliche Normen sein. Es reicht aus, wenn die Normen auch für die Jugendlichen und Auszubildenden von Bedeutung sind, sie müssen sie nicht ausschließlich betreffen.

[1] Richardi/Annuß, § 70 BetrVG Rz. 13.

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