Rz. 3
Nach Abs. 1 Satz 1 sollen Arbeitgeber und Betriebsrat mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung der den Betrieb und die Arbeitnehmerschaft betreffenden Fragen zusammentreten. Für die Durchführung dieser monatlichen Besprechungen haben sowohl der Betriebsrat als auch der Arbeitgeber Sorge zu tragen, sie trifft insoweit eine betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtung. Eine ständige, unter Umständen bereits auch eine nur wiederholte Weigerung, an der monatlichen Besprechung teilzunehmen, kann eine grobe Pflichtverletzung i. S. d. § 23 Abs. 1 oder 3 BetrVG sein. Allerdings handelt es sich bei § 74 Abs. 1 um eine Sollvorschrift, die im Einzelfall Ausnahmen zulässt. So können Arbeitgeber und Betriebsrat einvernehmlich von der Durchführung einer monatlichen Besprechung absehen, wenn keine erörterungsbedürftigen Umstände vorliegen.
Rz. 4
Für die Einberufung und Durchführung der monatlichen Besprechung gibt es keine Formvorschriften. Es sind damit weder bestimmte Einladungsfristen noch Einladungsformalitäten wie z. B. die Schriftlichkeit der Einladung zu beachten. Erforderlich ist lediglich, dass sich Arbeitgeber und Betriebsrat über Zeitpunkt und Ort der Besprechung einigen. Sowohl der Betriebsrat als auch der Arbeitgeber können zu der monatlichen Besprechung einladen. Auch einer Tagesordnung bedarf es nicht. Um Konflikte in der Praxis zu vermeiden, ist es allerdings ratsam, Einladungen zu der monatlichen Besprechung der jeweils anderen Seite schriftlich zukommen zu lassen unter Wahrung einer mehrtägigen Frist, damit der Gesprächspartner entsprechend planen kann. Darüber hinaus ist es sinnvoll, die jeweils andere Seite über die Besprechungspunkte vorab zu informieren, damit sie Gelegenheit hat, sich auf die Besprechung vorzubereiten und erforderlichenfalls Unterlagen zusammenzustellen. Zwingend ist dies allerdings nicht.
Rz. 5
Eine Besprechung ist keine Betriebsratssitzung im Sinne der §§ 29 ff. BetrVG, kann jedoch mit einer solchen verbunden werden, zwingend ist dies jedoch nicht. Die Teilnahme des Arbeitgebers an einer üblichen Betriebsratssitzung ersetzt nicht die monatliche Besprechung. Gleiches gilt für ein Gespräch zwischen Arbeitgeber und Betriebsratsvorsitzendem "unter 4 Augen".
Rz. 6
Zur Teilnahme an der monatlichen Besprechung sind grundsätzlich der Arbeitgeber sowie alle Betriebsratsmitglieder verpflichtet. Sind einzelne Mitglieder des Betriebsrats an der Teilnahme verhindert, haben die Ersatzmitglieder teilzunehmen. Strittig war lange, ob der Betriebsrat den Betriebsausschuss oder einen anderen Ausschuss mit der Wahrnehmung der Besprechung beauftragen kann. Das BAG hat dies zwischenzeitlich entschieden. Danach kann der Betriebsrat dem Betriebsausschuss die monatliche Besprechung mit dem Arbeitgeber nach § 74 Abs. 1 BetrVG gem. § 27 Abs. 2 Satz 2 BetrVG übertragen. Das Monatsgespräch zählt allerdings nicht zu den laufenden Geschäften, die stets von dem Betriebsausschuss wahrzunehmen sind.
Der Arbeitgeber hat entweder persönlich an der Besprechung teilzunehmen oder sich durch eine in der betrieblichen Organisation maßgeblich verantwortliche Person, die die für das Gespräch erforderliche Sachkompetenz hat, vertreten zu lassen. Zu speziellen Fragen kann der Arbeitgeber erforderlichenfalls sachkundige Betriebsangehörige hinzuziehen.
Rz. 7
Die Schwerbehindertenvertretung ist stets berechtigt, an den monatlichen Besprechungen teilzunehmen. Dies folgt aus § 32 BetrVG. Werden in einer Besprechung Angelegenheiten erörtert, die insbesondere jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende betreffen, ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung hinzuzuziehen.
Wenn alle Beteiligten einverstanden sind, kann auch der Sprecherausschuss für leitende Angestellte zu den Besprechungen hinzugezogen werden. Ein Recht auf Teilnahme hat der Sprecherausschuss allerdings nicht.
Nicht gesetzlich geregelt ist, ob Vertreter von Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung zu den monatlichen Besprechungen hinzugezogen werden können. Eine Hinzuziehung ist unproblematisch, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat damit einverstanden sind. Nach herrschender Meinung besteht darüber hinaus ein Recht auf Hinzuziehung eines Verbandsvertreters trotz fehlenden Einverständnisses aber auch dann, wenn die Teilnahme des Verbandsvertreters aufgrund besonderer Umstände sachlich geboten erscheint und keine anerkennenswerten Gründe des anderen Partners für die Ablehnung der Teilnahme ersichtlich sind. Einen Rechtsanspruch auf Teilnahme haben aber weder die Gewerkschaften noch die Arbeitgeberverbände.
Sofern neben dem bereits genannten Personenkreis weitere Personen an den monatlichen Besprechungen teilnehmen sollen, bedarf es stets des Einverständnisses beider Seiten.
Rz. 8
Bei den monatlichen Besprechungen müssen Arbeitgeber und Betriebsrat über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung verhandeln, § 74 Abs. 1 Satz 2. Diese Verpflichtung zur Verhandlungsbereitschaft ergänzt die Verpflichtung nach § 2 Abs. 1...