Rz. 6
Der Begriff der Betriebsvereinbarung wird im Gesetz nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Es handelt sich um eine kollektiv-rechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, welche
- die betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Ordnung und
- die individuellen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern
regelt und gestaltet.
Arbeitgeber und Betriebsrat treffen eine Betriebsvereinbarung über die Einführung eines neuen Zeiterfassungssystems. Dies betrifft im Wesentlichen das Verhältnis der Betriebspartner und wirkt nur mittelbar für die einzelnen Arbeitnehmer. Eine Betriebsvereinbarung, die einen Sozialplan enthält, begründet hingegen unmittelbare Zahlungsansprüche der einzelnen Arbeitnehmer.
Vereinbarungen mit dem Sprecherausschuss sind keine Betriebsvereinbarungen. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann keine derartigen Vereinbarungen treffen, sondern handelt durch den Betriebsrat.
Rz. 7
Betriebsvereinbarungen enthalten generelle, kollektive Regelungen für den Betrieb und werden deshalb auch das "Gesetz des Betriebs" genannt. Hieraus folgt, dass sie auch wie Gesetze auszulegen sind. Maßgeblich ist also das, was in dem Text zum Ausdruck gebracht wurde. Zur Klarstellung kann man auch Protokollnotizen zu einer Betriebsvereinbarung verfassen.
Auch die von den Betriebsparteien praktizierte Handhabung der Betriebsvereinbarung in der Vergangenheit kann bei der Auslegung von Betriebsvereinbarungen berücksichtigt werden.
Rz. 8
Von Betriebsvereinbarungen sind Regelungsabreden abzugrenzen. Für das Zustandekommen einer Regelungsabrede reicht die bloße Hinnahme eines mitbestimmungswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers durch den Betriebsrat nicht aus. Zumindest ist eine auf die Zustimmung zu der Maßnahme gerichtete Beschlussfassung des Betriebsrats und deren Verlautbarung gegenüber dem Arbeitgeber notwendig. Sie hat keine normative Wirkung wie die Betriebsvereinbarung.
Betriebsrat und Arbeitgeber verständigen sich formlos darauf, dass in einem bestimmten Umfang Überstunden angeordnet werden dürfen und dass hierfür ein Zuschlag von 25 % gezahlt wird. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist gewahrt, jedoch erwerben die Arbeitnehmer keinen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung des Zuschlags. Hierfür bedarf es einer schriftlichen Betriebsvereinbarung.