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Die Grenzen des Auskunftsanspruchs des Betriebsrats liegen dort, wo ein Beteiligungsrecht offensichtlich nicht in Betracht kommt (BAG, Beschluss v. 23.3.2010, 1 ABR 81/08; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 6.6.2007, 7 TaBV 8/07). Erst dann kann nach Auffassung des BAG nicht mehr davon gesprochen werden, dass die Auskunft zur Durchführung von Aufgaben des Betriebsrats erforderlich sei. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen von Aufgaben genügt (BAG, Beschluss v. 15.12.1998, 1 ABR 9/98). Daraus folgt eine zweistufige Prüfung darauf hin, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben und ob im Einzelfall die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist (vgl. BAG, Beschluss v. 24.1.2006, 1 ABR 60/04). Der so zu prüfende Informationsanspruch des Betriebsrats kann gem. § 80 Abs. 2 Satz. 2 BetrVG erforderlich machen, dass die zur Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind (vgl. BAG, Beschluss v. 19.10.1999, 1 ABR 75/98).
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse begrenzen den Auskunftsanspruch allerdings nicht. Für den Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 BetrVG hat der 1. Senat des BAG in seiner Entscheidung vom 31.1.1989, 1 ABR 72/87, ausgesprochen, dass eine erforderliche Auskunft vom Arbeitgeber nicht deswegen verweigert werden könne, weil Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet würden; jedenfalls dann nicht, wenn es sich nicht um eine Auskunft in wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne von § 106 Abs. 3 BetrVG handelt.
Mit Beschluss v. 5.2.1991, 1 ABR 24/90, hat das BAG festgestellt, dass auch der Anspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 BetrVG auf Unterrichtung über wirtschaftliche Angelegenheiten nicht insoweit eingeschränkt ist, als dadurch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers gefährdet werden können. Der Betriebsrat ist hinsichtlich einzelner der in § 106 Abs. 3 BetrVG genannten wirtschaftlichen Angelegenheiten nach anderen Vorschriften des so auch nach § 80 Abs. 2 BetrVG – nur dann zu unterrichten, wenn sich für ihn insoweit eine konkrete Aufgabe stellt, sei es, dass eine Betriebsänderung geplant ist, sei es, dass die wirtschaftliche Angelegenheit andere beteiligungspflichtige Maßnahmen für den Betrieb zur Folge hat. Um die dabei bestehenden Beteiligungsrechte wirksam ausüben zu können, muss der Betriebsrat umfassend unterrichtet werden. Ihm können nicht erforderliche Informationen unter Berufung auf eine Gefährdung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen vorenthalten werden. Die Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses über wirtschaftliche Angelegenheiten setzt hingegen früher an. Sie ist nicht auf einen konkreten Betrieb, sondern auf das Unternehmen bezogen. Sie hat nicht unmittelbar eine einzelne beteiligungspflichtige Maßnahme zum Inhalt. Wirtschaftliche Angelegenheiten im Sinne von § 106 Abs. 3 BetrVG sollen in einem frühen Stadium mit einem sachverständigen Gremium beraten werden, bevor es in den Betrieben zu beteiligungspflichtigen Maßnahmen kommt. Von daher ist es gerechtfertigt, zumindest aber verständlich, dass dem Wirtschaftsausschuss trotz der auch für seine Mitglieder bestehenden Geheimhaltungspflicht nach § 79 BetrVG Informationen verweigert werden können, durch die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden. Beteiligungsrechte des Betriebsrats an konkreten beteiligungspflichtigen Maßnahmen hinsichtlich der einzelnen Betriebe werden dadurch nicht geschmälert oder gehindert, weil er, wenn er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz aufgerufen ist, etwa noch erforderliche weitere Informationen verlangen kann.