Rz. 10
Soweit der Arbeitnehmer die Erfüllung der Pflichten des Arbeitgebers aus § 81 BetrVG einklagen will, muss er dies im Urteilsverfahren nach § 2 ArbGG, §§ 46 ff. ArbGG tun.
Daneben steht dem Arbeitnehmer allerdings auch ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 273 BGB zu, d. h. er kann seine Arbeitsleistung verweigern, ohne seinen Lohnanspruch zu verlieren, § 298 BGB, § 615 BGB.[1] Schließlich kommen Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers aus § 280 BGB in Betracht; wenn eine Verletzung der Belehrungspflicht über die Unfall- und Gesundheitsgefahren zu Körper-, Gesundheits- oder Eigentumsverletzungen geführt hat, auch aus § 823 BGB.
Ein Verstoß gegen die Informations- und Erörterungspflicht führt nicht zur Rechtswidrigkeit einer späteren Kündigung.[2]
Grobe Verstöße des Arbeitgebers gegen seine Pflichten aus § 81 BetrVG kann der Betriebsrat im (Beschluss-)Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG geltend machen.[3]
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