13.1 Allgemeines
Rz. 197
§ 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG ergänzt das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10. Während § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG über die ganze Breite des Lohnbegriffs die Mitbestimmung über die Lohngestaltung eröffnet, enthält § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG für den engen Anwendungsbereich leistungsbezogener Entgelte ein weiter in die Tiefe gehendes Mitbestimmungsrecht. Die Rechtsprechung rechtfertigt dieses weitergehende Mitbestimmungsrecht mit besonderen Belastungen des Arbeitnehmers, wenn die Höhe seines Entgelts von seiner Leistung abhängig gemacht wird. Hauptzweck des Mitbestimmungsrechts ist jedoch wie bei § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG die Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit.
13.2 Akkordlohn
Rz. 198
Akkord ist eine Regelung des Entgelts, bei der die Höhe sich nach dem Arbeitsergebnis und nicht nach geleisteter Arbeitszeit richtet.
Der Akkordbegriff des Gesetzes geht davon aus, dass eine Bezugs- oder Ausgleichsleistung festgesetzt wird. Die individuelle Leistung des Arbeitnehmers wird in Relation zu dieser Bezugs- oder Ausgangsleistung gesetzt. Auf diese Weise wird das Entgelt des Arbeitnehmers errechnet. Der Arbeitnehmer kann also mit seiner Leistung unmittelbar sein Arbeitsergebnis und seine Entgelthöhe beeinflussen,
Allgemein wird zwischen Geld- und Zeitakkord unterschieden. Beim Geldakkord wird einem bestimmten Arbeitserfolg (z. B. Werkstück) ein bestimmter Geldbetrag zugeordnet. Das Einkommen des Arbeitnehmers errechnet sich damit aus der Multiplikation der erarbeiteten Menge mit dem Geldsatz je Mengeneinheit. Dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt in jedem Fall die Festsetzung des Entgelts für den jeweiligen Arbeitserfolg (das Werkstück). Mittelbar wird mit der Festsetzung der Höhe auch die Zeitvorgabe bestimmt.
Beim Zeitakkord wird einem bestimmten Arbeitsergebnis zunächst eine bestimmte Zeit vorgegeben (Vorgabezeit). Weiterhin wird das im Normalfall in der Stunde erreichbare Entgelt bestimmt (Akkordrichtsatz). Aus dem Akkordrichtsatz lässt sich der Geldfaktor errechnen. Das Entgelt des Arbeitnehmers errechnet sich in diesem Fall aus dem Produkt von
Vorgabezeit x Geldfaktor x Stückzahl.
Beispiel für Zeitakkord:
Die Vorgabezeit für die Erstellung eines Werkstücks beträgt zwei Minuten, der Akkordrichtsatz 15 EUR. Aus dem Akkordrichtsatz errechnet sich ein Geldfaktor von (15 EUR/60 (Minuten) = 0,25 EUR). Arbeitnehmer A fertigt stündlich 40 Werkstücke.
Das Entgelt des Arbeitnehmers errechnet sich damit für die Stunde auf 40 x 2 x 0,25 EUR = 20 EUR.
Mitbestimmungspflichtig beim Zeitakkord ist sowohl die Festsetzung des Zeit- als auch des Geldfaktors.
In der Literatur ist umstritten, ob der Betriebsrat bereits bei vorbereitenden Untersuchungen wie insbesondere der Vornahme von Zeitstudien zu beteiligen ist. Die Rechtsprechung sieht ein Mitwirkungsrecht des Betriebsrats zumindest dann nicht gegeben, wenn Zeitstudien des Arbeitgebers seine Willensbildung über die Festsetzung von Akkord- oder Prämiensätzen erst vorbereiten sollen.
13.3 Prämienlohn
Rz. 199
Auch der Prämienlohn hat eine Vergütung zum Gegenstand, die in irgendeiner Weise nach dem Verhältnis der Leistung des Arbeitnehmers zu einer Bezugsleistung bemessen wird. Der Bezug ist anders als beim Akkord jedoch nicht die Arbeitsmenge. In der Praxis kommt Prämienlohn beispielsweise in Form von Mengenprämien, Nutzungsprämien, Qualitätsprämien, Ausschussprämien, Ersparnisprämien, Terminprämien und Kombinationen hieraus vor. Nach der Rechtsprechung erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats schon nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 auf die Prämienart, die Bezugsgröße und die Anknüpfungspunkte der Prämie. Über § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG wird das Mitbestimmungsrecht nach der Rechtsprechung ausgedehnt auf die Festsetzung der Entgelteinheit.
13.4 Vergleichbare leistungsbezogene Entgelte
Rz. 200
Die vergleichbaren leistungsbezogenen Entgelte, für die § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG das Mitbestimmungsrecht eröffnet, müssen gerade mit Akkord- und Prämienlohn vergleichbar sein. Es muss sich also um Vergütungen handeln, bei der die Leistung des Arbeitnehmers gemessen und mit einer Bezugsleistung verglichen wird; das Entgelt muss sich nach dem Verhältnis des Arbeitnehmers zur Bezugsleistung bestimmen. Entgeltsysteme, die zwar die Leistung honorieren, aber nicht eine Relation zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und einer Bezugsleistung herstellen, fallen damit nicht unter das Mitbestimmungsrecht. Herausgenommen sind insbesondere:
- Leistungszulagen, unabhängig von ihrer Vereinbarung im Tarifvertrag oder auf betrieblicher Eb...