Rz. 16

Nach § 89 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat unverzüglich die den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den betrieblichen Umweltschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht besteht auch, wenn der Betriebsrat entgegen § 89 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG nicht hinzugezogen worden ist.[1] Diese Informationspflicht trifft in erster Linie den Arbeitgeber, sie kann aber auch durch die zuständige Stelle erfolgen. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern i. S. d. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB. Unter Auflage ist eine mit einem begünstigenden Verwaltungsakt verbundene bestimmte Forderung zu verstehen, durch die von dem Betroffenen ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen verlangt wird. Anordnungen sind alle Verfügungen, die sich an den Arbeitgeber richten und die den Einzelfall betreffen[2]).

[1] Fitting, § 89 Rz. 24.
[2] GK-BetrVG/Wiese, § 89 Rz. 36.

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