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Werden geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 SGB IV unter Begründung eines versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses eingestellt, besteht entgegen einer weit verbreiteten Ansicht die Pflicht zur Eingruppierung in die allgemeinen tariflichen oder betrieblichen Entgeltordnungen. Die geringfügige Beschäftigung ist keine besondere Kategorie einer Tätigkeit, die einer Eingruppierung entgegensteht (BAG, Beschluss v. 18.6.1991, 1 ABR 60/90[1]).

[1] NZA 1991, 903.

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