Der Zeitpunkt der Betriebsratswahl ist in § 13 BetrVG festgelegt. Dort wird unterschieden zwischen regelmäßigen und außerordentlichen Betriebsratswahlen. Bei den regelmäßigen (turnusmäßigen) Wahlen ist der Zeitraum, in dem die Stimmabgabe stattzufinden hat, gesetzlich festgelegt, während eine außerordentliche Betriebsratswahl nur (und immer) dann stattfindet, wenn ganz bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
2.1 Regelmäßige Betriebsratswahlen
2.1.1 Allgemeines
Alle 4 Jahre finden die regelmäßigen Betriebsratswahlen in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt (§ 13 Abs. 1 BetrVG). Die nächste Wahl findet 2026 (dann 2030, 2034 usw.) statt.
In der gesetzlich vorgeschriebenen Zeitspanne zwischen dem 1. März und dem 31. Mai muss die eigentliche Stimmabgabe stattfinden. Wahlvorbereitungen, insbesondere die Bestimmung des Wahlvorstands und dessen erste Maßnahmen zur Einleitung der Wahl, können bereits vor dem 1. März erfolgen.
Zu welchem Zeitpunkt im konkreten Einzelfall die Wahlen und die vorbereitenden Maßnahmen stattfinden müssen, richtet sich nach dem Ende der Amtszeit des amtierenden Betriebsrats (s. § 21 BetrVG). Die wesentlichen Rahmendaten sind:
- Spätestens 10 Wochen vor Ende seiner Amtszeit hat der Betriebsrat einen Wahlvorstand zu bestellen. Diesem obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Wahl.
- Spätestens 6 Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben.
- Der erste Tag der Stimmabgabe soll spätestens eine Woche vor dem Tag liegen, an dem die Amtszeit des Betriebsrats endet.
Innerhalb dieses Rahmens besteht für den Wahlvorstand einiger Freiraum, um die Wahlen den spezifischen Bedürfnissen des Betriebs anpassen zu können.
2.1.2 Verspätet eingeleitete Betriebsratswahl
Wird die Wahl verspätet eingeleitet, kann der Wahltag auf einen Termin nach dem 31. Mai fallen. Die Wahl ist trotz des Gesetzesverstoßes in aller Regel als wirksam anzusehen. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG kann nämlich außerhalb des genannten Zeitraums ein Betriebsrat gewählt werden, wenn im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht. Dies ist nach dem 31. Mai aber regelmäßig der Fall, da nach § 21 Satz 3 BetrVG mit dem Ablauf dieses Termins die Amtszeit des bisherigen Betriebsrats spätestens endet. Aus der ursprünglich geplanten regelmäßigen Betriebsratswahl wird so eine zulässige außerordentliche Betriebsratswahl.
2.1.3 Zu früh eingeleitete Betriebsratswahl
Auch eine Betriebsratswahl, die zu einem Wahltermin vor dem 1. März führt, kann als außerordentliche Betriebsratswahl nach § 13 Abs. 2 BetrVG zulässig sein. Indessen ist eine regelmäßige Betriebsratswahl, bei der der Tag der Stimmabgabe vor dem 1. März des regelmäßigen Wahljahres liegt, in aller Regel nichtig. Ein regelwidriges Vorziehen der Wahl dürfte zu einem groben und offensichtlichen Verstoß gegen die wesentlichen Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts führen. Kam eine Variante der außerordentlichen Wahl wenigstens ernsthaft in Betracht, ist die Wahl hingegen nur anfechtbar (Wahlanfechtung, § 19 BetrVG), auch wenn die Voraussetzungen letztlich rechtlich nicht gegeben waren.
2.1.4 Koordination der Betriebsratswahl mit Wahl zum Sprecherausschuss
§ 13 Abs. 1 Satz 2 BetrVG und § 5 Abs. 1 Satz 2 Sprecherausschussgesetz (SprAuG) bestimmen, dass die regelmäßigen Betriebsratswahlen zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen des Sprecherausschusses einzuleiten sind. "Einleitung" meint den Erlass des Wahlausschreibens (s. § 3 Abs. 1 Satz 2 WO BetrVG). Damit soll gewährleistet werden, dass eine Zuordnung von Arbeitnehmern nach § 18a BetrVG entweder zu den leitenden Angestellten oder zu den für die Betriebsratswahl relevanten Arbeitnehmern einheitlich für beide Wahlen möglich wird. Dies gilt selbstverständlich nur, wenn im Betrieb oder Unternehmen auch ein Sprecherausschuss für die leitenden Angestellten besteht.
2.2 Außerordentliche Betriebsratswahl
2.2.1 Allgemeines
Nur in Ausnahmefällen werden außerhalb des regelmäßigen Turnus Betriebsratswahlen abgehalten. Diese Fälle sind abschließend in § 13 Abs. 2 BetrVG aufgezählt:
- bei wesentlicher Änderung der Zahl der Beschäftigten im Betrieb (Nr. 1)
- bei Sinken der Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl (Nr. 2)
- bei Rücktritt des Betriebsrats (Nr. 3)
- bei erfolgreicher Anfechtung der Betriebsratswahl (Nr. 4)
- bei Auflösung des Betriebsrats durch gerichtliche Entscheidung (Nr. 5)
- in betriebsratslosen Betrieben (Nr. 6)
Eine außerordentliche Betriebsratswahl darf ausschließlich in den gesetzlich geregelten Fällen durchgeführt werden. In anderen Fällen ist eine Wahl nicht möglich. Daher kann insbesondere ein bereits im Amt befindlicher Betriebsrat nicht abgewählt werden.
Nach einer außerordentlichen Betriebsratswahl muss der Betriebsrat grundsätzlich im nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahl neu gewählt werden (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Hat die Amtszeit des außerordentlich gewählten Betriebsrats allerdings bis zum 1. März des regelmäßigen Wahljahres noch nicht ein Jahr betragen, wird der Betriebsrat erst in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu gewählt (§ 13 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Ein dauerhaftes Ausscheren eines Betriebs aus dem für alle geltenden und konkret festgelegten 4-Jahres-Rhythmus (Wahljahre 2026, 2030, 2034 etc.) ist ...