2.2.2.1 Wesentliche Änderung der Beschäftigtenzahl, § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG
Eine außerordentliche Betriebsratswahl findet statt, wenn vom Tage der Wahl an gerechnet mit Ablauf von 24 Monaten die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um 50, gestiegen oder gesunken ist. Entscheidend ist die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer. Die Veränderung der Belegschaftsstärke muss eine doppelte Voraussetzung erfüllen: Die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer muss um die Hälfte gestiegen oder gesunken sein und dabei muss es sich um mindestens 50 Arbeitnehmer mehr oder weniger als zuvor handeln.
Die Überprüfung und ggf. Neuwahl findet innerhalb der Amtszeit eines Betriebsrats nur einmal nach 24 Monaten statt. Spätere oder frühere Änderungen der Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer sind bedeutungslos.
2.2.2.2 Sinken der Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl, § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG
§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG sieht Neuwahlen vor, wenn die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die in § 9 BetrVG gesetzlich vorgeschriebene Zahl gesunken ist. Ein kurzzeitiges Absinken der Mitgliederzahl, etwa weil einzelne Betriebsratsmitglieder vorübergehend an der Ausübung des Amts verhindert sind (z. B. wegen Krankheit, Urlaub etc.), reicht nicht aus.
Neuwahlen sind auch erforderlich, wenn sich gleichzeitig mit dem Absinken der Mitgliederzahl auch die Belegschaftsstärke verringert hat und die verkleinerte Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder der für die verringerte Belegschaftsstärke vorgeschriebenen Zahl der Betriebsratsmitglieder bei einer Neuwahl entsprechen würde.
Werden Neuwahlen auf diese Weise erforderlich, so führt der Betriebsrat dennoch seine Geschäfte fort und bestellt den Wahlvorstand.
2.2.2.3 Rücktritt des Betriebsrats, § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG
Hat der bisherige Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen, so sind Neuwahlen anzusetzen. Erforderlich ist ein (Rücktritts-)Beschluss, der von der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Betriebsrats gefasst wurde. Es genügt daher nicht die Mehrheit der bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder.
Tritt der Betriebsrat zurück, so bestellt er den Wahlvorstand und führt seine Geschäfte bis zur Wahl des neuen Betriebsrats fort.
Von dem Rücktritt ist die sogenannte Amtsniederlegung zu unterscheiden. Sie betrifft nur das Betriebsratsmitglied persönlich, welches sein Amt niedergelegt hat. In diesem Falle rückt ein Ersatzmitglied nach.
2.2.2.4 Erfolgreiche Anfechtung der Betriebsratswahl, § 13 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG
Eine Neuwahl des Betriebsrats findet auch statt, wenn die vorhergehende Betriebsratswahl gemäß § 19 BetrVG mit Erfolg angefochten worden ist, die Wahl also für unwirksam erklärt wurde.
Nach erfolgreicher und rechtskräftiger Wahlanfechtung besteht kein Betriebsrat mehr. Die fälligen Neuwahlen müssen durch die Wahl eines Wahlvorstandes in einer Betriebsversammlung oder in einer Wahlversammlung initiiert werden. Tritt der Betriebsrat allerdings noch vor Rechtskraft der Entscheidung über die Anfechtung seiner Wahl zurück, so richtet sich die Neuwahl nach den Regeln des Rücktritts. Der zurückgetretene Betriebsrat führt dann also die Amtsgeschäfte zumindest bis zur Rechtskraft der Entscheidung weiter und bestellt auch den Wahlvorstand für die Neuwahl.
2.2.2.5 Auflösung durch gerichtliche Entscheidung, § 13 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG
Das Arbeitsgericht kann den Betriebsrat auf Antrag durch Beschluss gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG wegen grober Verletzung der gesetzlichen Pflichten auflöst. Mit der Rechtskraft des Beschlusses ist das Betriebsratsamt beendet. Die Neuwahlen müssten nach diesem Zeitpunkt durch die Wahl eines Wahlvorstandes in einer Betriebsversammlung initiiert werden.
2.2.2.6 Fehlen eines Betriebsrats, § 13 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG
Ein Betriebsrat kann jederzeit gewählt werden, wenn in dem betreffenden Betrieb ein Betriebsrat noch nicht besteht. Die Bildung des Betriebsrats unterliegt dem Freiwilligkeitsprinzip. Es bleibt den Arbeitnehmern überlassen, ob sie von der Möglichkeit der Bildung eines Betriebsrats Gebrauch machen wollen. Voraussetzung für die Wahl ist, dass es sich um einen betriebsratsfähigen Betrieb (§ 1 BetrVG) handelt. Die Wahl nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG kann sowohl stattfinden, wenn für den Betrieb ein Betriebsrat noch nie gewählt worden ist, als auch, wenn eine Betriebsratswahl nichtig war, ferner bei Ablauf des Betriebsratsamtes durch Wegfall der Betriebsidentität (etwa einer Zusammenlegung von Betrieben), bei Beendigung der Amtszeit des Betriebsrat und Fehlen einer Neuwahl innerhalb des in § 13 Abs. 1 BetrVG bestimmten Zeitraums und ferner bei Amtsniederlegung aller Betriebsratsmitglieder und der Ersatzmitglieder.