In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der nach den Regeln für die reguläre Wahl eingesetzte Wahlvorstand die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens zu vereinbaren. Die Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber ist freiwillig und nicht erzwingbar. Ist eine Seite nicht zu der Vereinbarung bereit, findet das ordentliche Wahlverfahren nach § 14 BetrVG und der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz statt.
Die Einigung bedarf keiner Form; grundsätzlich genügt, dass aus dem Verhalten von Arbeitgeber und Wahlvorstand auf eine Vereinbarung des vereinfachten Wahlverfahrens zu schließen ist. Es genügt aber nicht, dass der Arbeitgeber zugegen ist, wenn der Wahlvorstand die vereinfachte Wahl beschließt, sich dazu aber nicht äußert. Aus Beweisgründen ist eine schriftliche Vereinbarung dringend empfehlenswert. Wird ohne Zustimmung des Arbeitgebers in Betrieben von in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern eine vereinfachte Betriebsratswahl durchgeführt, ist sie anfechtbar.
Der Gesetzgeber hat es versäumt klarzustellen, wie weit eine Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber bindet. Insbesondere hat der Gesetzgeber die Vereinbarung nicht einer Regelungsabrede oder Betriebsvereinbarung im Sinne des § 77 BetrVG gleichgestellt. Der Gesetzgeber hat nicht einmal dem Wahlvorstand eine begrenzte Rechts- oder Geschäftsfähigkeit vergleichbar dem Betriebsrat beigemessen. Dies hätte im Übrigen auch zu Wertungswidersprüchen geführt. Denn eine gleiche Vereinbarung über ein vereinfachtes Wahlverfahren hat der Gesetzgeber auch für den Wahlvorstand der Jugend- und Auszubildendenvertretung eingeräumt (§ 63 Abs. 5 BetrVG). Schon der Jugend- und Auszubildendenvertretung selbst wird aber allgemein die Fähigkeit abgesprochen, Vereinbarungen zu treffen. Mangels anderer Anhaltspunkte gilt dies daher auch für den Wahlvorstand für die Jugend- und Auszubildendenvertretung.
Mangels Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl können die Vereinbarungen nach § 14 Abs. 5 BetrVG keine (wirksamen) Rechtsgeschäfte sein. Sie sind allenfalls geschäftsähnliche Handlungen. Ihre Bindungswirkung ist am Sinn und Zweck der Norm zu orientieren. Arbeitgeber und Wahlvorstand sollen für die Belegschaft die einfachere und schnellere Wahl des Betriebsrates ermöglichen. Genauso wie die Vereinbarung bis zur Durchführung der Wahl (Stimmabgabe) getroffen werden kann, kann sie in der gleichen Zeit auch widerrufen werden. Mit Beendigung der Stimmabgabe ist die Vereinbarung weder durch den Wahlvorstand noch durch den Arbeitgeber widerrufbar.
Wird ohne Zustimmung des Arbeitgebers eine vereinfachte Betriebsratswahl durchgeführt, ist sie anfechtbar.