Einladung zur ersten Wahlversammlung
Die Betriebsratswahl wird im 2-stufigen vereinfachten Wahlverfahren durch eine Einladung zur (ersten) Wahlversammlung in Gang gesetzt.
Einladen können (mindestens) 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft (§ 17a, § 16 Abs. 3 BetrVG, § 28 Abs. 1 Satz 1 WO BetrVG). Im Betrieb vertreten ist eine Gewerkschaft, wenn mindestens ein im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer bei ihr organisiert ist. Nicht gezählt werden Mitglieder, die die Gewerkschaft aufgenommen hat, obwohl die satzungsgemäßen Aufnahmevoraussetzungen offenkundig nicht vorgelegen haben.
Die Einladenden werden von der Wahlordnung als "einladende Stelle" bezeichnet (§ 28 Abs. 1 Satz 1 WO BetrVG). Laden Arbeitnehmer ein, bilden sie gemeinsam die "einladende Stelle". Die "einladende Stelle" und ihre Position ist im Gesetz nicht weiter geregelt. Ihr kommt daher jedenfalls keine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Sie kann keine Verträge schließen oder andere Rechtsgeschäfte tätigen. Die aktive Rolle ist nach Aushang der Einladung zur ersten Wahlversammlung sehr begrenzt. Sie kann nur noch eigene Wahlvorschläge unterbreiten (§ 28 Abs. 1 Satz 1 WO BetrVG) und wird im Zweifel die erste Wahlversammlung leiten, bis ein Versammlungsleiter bestellt und dann der Wahlvorstand gewählt wurde. Sollen ihr gegenüber Erklärungen abgegeben werden, genügt es jedenfalls, wenn die Erklärung einem zur Wahlversammlung einladenden Wahlberechtigten gegenüber abgegeben wird. Insofern kann nichts strengeres gelten als gegenüber dem Betriebsrat (s. § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Lädt eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft ein, ist sie die einladende Stelle, nicht die handelnden Gewerkschaftsbeauftragten oder -mitarbeiter.
Die Einladung muss folgende Hinweise enthalten (§ 28 Abs. 1 Satz 5 WO BetrVG):
- Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands (Buchst. a),
- Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrats können bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands gemacht werden (Buchst. b),
- Wahlvorschläge der Arbeitnehmer zur Wahl des Betriebsrats müssen mindestens von 2 Wahlberechtigten unterzeichnet sein (sog. Stützunterschriften); in Betrieben mit in der Regel bis zu 20 Wahlberechtigten bedarf es keiner solcher Stützunterschriften (Buchst. c),
- Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrats, die erst in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands gemacht werden, bedürfen nicht der Schriftform (Buchst. d).
Die Einladung muss an geeigneten Stellen im Betrieb ausgehängt werden (§ 28 Abs. 1 Satz 3 WO BetrVG). Geeignet sind Stellen, an denen zu erwarten ist, dass alle Arbeitnehmer regelmäßig – werktäglich – Bekanntmachungen zur Kenntnis nehmen. Der Aushang kann durch eine Bekanntmachung über die im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechniken ergänzt werden (§ 28 Abs. 1 Satz 4 WO BetrVG). Es ist auch möglich, ausschließlich über diese Kommunikationstechnik einzuladen; dann muss aber sichergestellt sein, dass alle Arbeitnehmer von der Einladung Kenntnis erlangen können, und es muss sichergestellt sein, dass Änderungen der Bekanntmachung nur von der einladenden Stelle vorgenommen werden können (§ 28 Abs. 1 Satz 4 BetrVG i. V. m. § 2 Abs. 4 Satz 4 WO BetrVG).
Das zweistufige vereinfachte Wahlverfahren findet nur statt, wenn noch kein Betriebsrat besteht. Damit kann das Wahlverfahren jederzeit initiiert werden.
Die Einladung muss aber rechtzeitig bekannt gemacht werden. Dazu muss die Einladung mindestens sieben Tage vor dem Tag der Wahlversammlung bekannt gemacht werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 WO BetrVG). Die Frist wird bei einer Bekanntmachung durch Aushang ab dem Tag des Aushangs nach § 41 WO BetrVG, §§ 186 ff. BGB berechnet, bei Bekanntmachung durch EDV ab Zugang bei allen (also dem letzten) Arbeitnehmer des Betriebs.
Die Einladungsfrist ist strikt einzuhalten. Andernfalls wird die Betriebsratswahl anfechtbar (§ 19 BetrVG).
Unterlagen für die Erstellung der Wählerliste
Unverzüglich nach Aushang der Einladung zur Wahlversammlung (oder nach Bekanntgabe mittels EDV) hat der Arbeitgeber die Unterlagen zusammenzustellen, die der Wahlvorstand zur Fertigung der Wählerliste benötigt (§ 28 Abs. 2 WO BetrVG).
Voraussetzung für die Pflicht ist zunächst, dass der Arbeitgeber von der Einladung zur Wahlversammlung erfährt. Von diesem Zeitpunkt an darf er nicht mehr zögern. Zu den Unterlagen gehören die Informationen, die Bestandteil der Wählerliste werden. Der Arbeitgeber darf die Unterlagen auch seinerseits so zusammenstellen, dass sie einer Wählerliste bereits entsprechen.
Die Unterlagen hat der Arbeitgeber in einen Umschlag zu schließen und diesen dann zu versiegeln. Mit "Versiegelung" ist gemeint, dass der Arbeitgeber den Umschlag so verschließen muss, dass eine (unbefugte!) Öffnung durch die einladende Stelle erkennbar wird. Neben einem echten Siegel kommt ein sicherer Verschluss durch Kleber und eine Markierung des Verschlusses durch Unterschrift oder sonstige Zeichen in Betracht. Es kommt darauf a...