Die Betriebsratswahl kann bei Fehlern angefochten werden (§ 19 BetrVG). Die Regeln der Wahlanfechtung gelten auch für die Anfechtung der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 63 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Die Regeln der Wahlanfechtung gelten hingegen nicht für die Bildung von Betriebsratsausschüssen, für die Bildung des Gesamt- und Konzernbetriebsrats sowie der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung. All diese Gremien werden nicht durch Wahl, sondern durch Beschluss bestellt. Diese Beschlüsse sind nach allgemeinen Regeln anfechtbar.
Wenn die Wählerliste fehlerhaft ist, ist die Wahlanfechtung allerdings eingeschränkt (§ 19 Abs. 3 BetrVG): (Drei) wahlberechtigte Arbeitnehmer können die Wahl in diesem Fall nur anfechten, wenn (irgend-)ein Wahlberechtigter zuvor ordnungsgemäß Einspruch gegen die Wählerliste eingelegt hat und der Wahlvorstand den Fehler trotzdem nicht berichtigt hat. Diese Einschränkung gilt allerdings nicht, wenn die Anfechtenden an der Einlegung des Einspruchs gehindert waren (§ 19 Abs. 3 Satz 2 BetrVG), was sie selbst darzulegen haben. Der Arbeitgeber kann die Wahl wegen fehlerhafter Wählerliste nicht anfechten, wenn die Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht (§ 19 Abs. 3 Satz 3 BetrVG). Dies hat nach der Formulierung des Gesetzes der Anfechtungsgegner, also der Betriebsrat, darzutun.
Anfechtbare Betriebsratswahlen sind wirksam, so lange durch Gericht nicht die Unwirksamkeit festgestellt ist. Die Wahlanfechtung findet auf Antrag beim Arbeitsgericht im Beschlussverfahren statt. Ausschließlich zuständig ist das Arbeitsgericht am Sitz des Betriebs. Früher war es auch möglich, eine Betriebsratswahl im Wege der einstweiligen Verfügung abzubrechen, wenn sie zu einer anfechtbaren Wahl führen würde; das BAG beschränkt diesen Rechtsbehelf aber auf voraussichtlich nichtige Betriebsratswahlen. Grundsätzlich kommen damit nur noch berichtigende Eingriffe mittels einstweiliger Verfügung in Betracht.
Für besonders krasse Fehler hat die Rechtsprechung die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl als Rechtsinstitut entwickelt. In diesen Fällen müssen die Fehler des Wahlverfahrens nicht erst über die Wahlanfechtung geltend gemacht werden. Vielmehr gilt die Wahl von Anfang an als nicht stattgefunden. Der Betriebsrat wurde also gar nicht wirksam gewählt. Die Nichtigkeit kann zu jeder Zeit auf jedem Wege geltend gemacht werden. Eine voraussichtlich nichtige Wahl eines Betriebsrats kann auch mittels einstweiliger Verfügung abgebrochen werden. Beispiele für eine nichtige Betriebsratswahl sind:
- Betriebsratswahl in einem nicht betriebsratsfähigen Betrieb,
- Wahl eines Betriebsrates für einen Betriebsteil, für den bereits ein Betriebsrat gewählt und jene Wahl nicht angefochten wurde;
- Betriebsratswahl ausschließlich zum Zweck der Ausübung eines Restmandats.