§ 20 Abs. 1 und 2 BetrVG verbieten die Behinderung und Beeinflussung von Betriebsratswahlen. Die Verbote richten sich gegen jedermann, also sowohl gegen Arbeitgeber als auch gegen Arbeitnehmer und die Gewerkschaften; auch konkurrierenden Arbeitnehmer sind die entsprechenden Handlungen verboten.
Eine unzulässige Wahlbehinderung liegt vor, wenn durch ein rechtswidriges Verhalten die Einleitung oder die Durchführung der Wahl erschwert oder unmöglich gemacht wird. Eine Behinderung liegt unter anderem vor, wenn der Arbeitgeber nicht die erforderlichen Sachmittel wie z. B. Wahlzettel, Wahlraum etc. zur Verfügung stellt, er nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder den Wahlvorstand nicht in erforderlichem Umfang von der Arbeit freistellt. Keine Behinderung der Wahl stellt dagegen Wahlwerbung bis hin zur Propaganda für oder gegen einen Kandidaten oder eine Liste dar. Auch rechtswidrige Handlungen des Wahlvorstands können unzulässige Wahlbehinderung sein. Schließlich können sogar Wahlbewerber eine unzulässige Wahlbehinderung begehen.
Eine unzulässige Beeinflussung liegt u. a. vor, wenn eine Gewerkschaft einem Arbeitnehmer mit dem Ausschluss droht, falls dieser ein bestimmtes gewünschtes Verhalten nicht an den Tag legt. Zulässig ist es allerdings, wenn die Gewerkschaften ihren Mitgliedern Empfehlungen hinsichtlich des Wahlverhaltens aussprechen. Vom Bundesverfassungsgericht wurde ferner ausdrücklich gebilligt, wenn Gewerkschaften ihre Mitglieder anhalten, keine Wahlvorschläge von konkurrierenden Gewerkschaften oder anderen Gruppen zu unterzeichnen, und widrigenfalls einen Gewerkschaftsausschluss androhen. Auch eine als "überzeichnet/dramatisierend" anzusehende Veröffentlichung des Arbeitgebers über das Verhalten einzelner Wahlbewerber muss nach der Erkenntnis einzelner Arbeitsgerichte nicht zwingend eine unzulässige Wahlbeeinflussung darstellen, wenn dadurch weder der Wahlvorstand – auch nur mittelbar – unter Druck gesetzt noch erkennbar gezielt das Wahlverhalten beeinflusst werden soll (insbesondere, wenn hinreichend Reaktionszeit auf die Erklärungen des Arbeitgebers bis zur Wahl bestand). Diese Gestaltung ist aber deutlich ein Grenzfall. Solches Verhalten ist sehr riskant und sollte daher in jedem Detail hinsichtlich "ob" und "wie" genau abgewogen werden. Auf der anderen Seite wurde als Wahlbeeinflussung angesehen, wenn der Arbeitgeber einzelne Mitarbeiter zur Stimmabgabe auffordert und bei ihnen besonderen Rechtfertigungsdruck dadurch auslöst, dass er hinzufügt, aus der Wählerliste sei erkennbar, dass er noch nicht gewählt habe.
Auch Wahlbewerber sind Adressaten des Verbots der Wahlbeeinflussung. Sie können es insbesondere verletzen, wenn sie mit unzulässigen Werbemaßnahmen Druck auf Wähler ausüben.
Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurde der Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3a und 3b KSchG für Beschäftigte, die erstmals einen Betriebsrat gründen wollen, ausgeweitet. Bisher waren die Beschäftigten, die zu einer Wahlversammlung initiieren, erst mit der Einladung zur Wahlversammlung durch einen befristeten Kündigungsschutz vor personen- und verhaltensbedingten ordentlichen Kündigungen geschützt, nun besteht dieser Kündigungsschutz bereits dann, wenn und sobald sie eine öffentlich beglaubigte Erklärung abgegeben haben, dass sie einen Betriebsrat gründen möchten und auch entsprechende Vorbereitungshandlungen dafür unternommen haben. Zusätzlich wurde die Zahl der geschützten Einladenden auf sechs erhöht.
Eine unzulässige Wahlbehinderung oder Wahlbeeinflussung kann eine Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG begründen. Ferner sind die Verbote gesetzliche Verbote im Sinne des § 134 BGB. Alle Rechtsgeschäfte, die unter die Verbote des § 20 BetrVG fallen, sind daher nichtig. Etwaige Leistungen – z. B. Geldzahlungen – können zurückgefordert werden. Die gesetzlichen Verbote sind ferner Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, sodass die geschützten Arbeitnehmer, die Schäden durch die Wahlbehinderung oder Wahlbeeinflussung erleiden, einen Schadensersatzanspruch gegen die handelnde Person bei Vorsatz oder fahrlässigem Handeln haben. Schließlich stellen Wahlbehinderung und Wahlbeeinflussung Straftaten dar, die auf Antrag bei vorsätzlichem Handeln zur Bestrafung führen (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).