Rz. 13

Das Arbeitsförderungsrecht trägt der Inanspruchnahme von Elterngeld Rechnung, indem es bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums nach § 150 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III Zeiten unberücksichtigt lässt, in denen der Arbeitslose Elterngeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen hat. Mit dieser Regelung sollen Nachteile vermieden werden, die daraus resultieren können, dass der Bezug von Elterngeld über § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 eine Reduzierung der Erwerbstätigkeit impliziert. Dies hätte ohne die Regelung des § 150 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III zur Folge, dass im Falle einer späteren Arbeitslosigkeit der Anspruch auf Arbeitslosengeld niedriger ausfällt.[1]

[1] Vgl. BeckOK SozR/Michalla-Munsche SGB III, § 150 SGB III, Rz. 4.

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