Rz. 6
Die Bestimmung ergänzt die allgemeinen Regeln zu den Mitwirkungspflichten. Die §§ 1 bis 14 BEEG sind nach § 68 Nr. 15 SGB I Teil des Sozialgesetzbuches. Damit sind die Regelungen des SGB I über die Mitwirkungspflichten grds. unmittelbar auf Bezieher von Elterngeld anwendbar. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I sind Antragsteller und Leistungsbezieher verpflichtet, die für die Leistungshöhe erheblichen Angaben zum Einkommen zu machen. Die Mitwirkungspflicht endet aber, sobald das Verwaltungsverfahren abgeschlossen oder der Leistungsbezug beendet ist. § 8 Abs. 1 ergänzt und erweitert diese Regelungen, indem die Elterngeldstelle ermächtigt wird, die Berechtigten durch Verwaltungsakt zu spezifischen nachgehenden Mitwirkungshandlungen heranzuziehen, hier konkret zu Auskünften bzw. Nachweisen über das tatsächliche Einkommen. Ist der Verwaltungsakt über die Nachweispflicht vollstreckbar, kann die Behörde diesen ggf. im Wege des Verwaltungszwangs (§ 66 Abs. 3 SGB X) durchsetzen.
Hat eine berechtigte Person im Antrag auf Elterngeld Angaben zum voraussichtlichen Einkommen gemacht, muss sie ihr tatsächliches Einkommen im Bezugszeitraum – auch nach Ende des Bezugs – nachweisen. Die Nachweispflicht besteht unabhängig davon, ob sich gegenüber den Angaben im Antrag eine Änderung ergeben hat oder nicht. Die Nachweispflicht besteht nur, wenn und soweit "im Antrag auf Elterngeld" Angaben gemacht wurden. Sie erstreckt sich nicht mehr auf die jeweilige Arbeitszeit der berechtigten Person im Bezugszeitraum (anders noch § 8 Abs. 1 i.d. bis 31.8.2021 geltenden Fassung). Die Elterngeldstellen sollen die Berechtigten zweimal mahnen, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Mit der zweiten Mahnung soll auf die Folgen der fehlenden Mitwirkung hingewiesen werden. Bei (weiter) fehlender Mitwirkungsbereitschaft kann durch die Elterngeldstelle (erst einmal) der Mindestbetrag festgesetzt werden. Soweit das Elterngeld aufgrund einer vorläufigen Entscheidung (§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3) bereits erbracht wird, kann es bei fehlendem Nachweis niedriger festgesetzt und sogar gemäß § 26 Abs. 2 BEEG i. V. m. § 328 Abs. 3 SGB III die Bewilligung teilweise aufgehoben und die Leistung zurückgefordert werden.
Rz. 7
Die Regelung des Abs. 1 steht in Zusammenhang mit den Bestimmungen zur Höhe des Elterngeldes. § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG geht typisierend davon aus, dass während des Bezugs von Elterngeld wegen der Betreuung des Kindes kein Einkommen oder vermindertes Einkommen erzielt wird. In diesen Fällen wird Elterngeld bis zum Grenzwert von 1.800 EUR i. H. v. 67 % des Einkommens gezahlt, das vor der Geburt des Kindes erzielt wurde. Wird nach der Geburt weiterhin Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, ist Elterngeld nur i. H. v. 67 % der Einkommensdifferenz (vor/nach Geburt) zu zahlen (§ 2 Abs. 3 BEEG). Da die Berechtigten auch während des Bezugs von Elterngeld darin frei sind, eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder den Umfang ihrer Erwerbstätigkeit zu ändern, sind die im Antrag gemachten Angaben prognostischer Natur. Deshalb ordnet § 8 Abs. 1 die Pflicht an, nach Ablauf des Bezugszeitraums das tatsächlich erzielte Einkommen nachzuweisen.
Nachweispflicht für alle Bezieher
Alle Berechtigten, die Elterngeld beziehen, das nach dem Einkommen berechnet ist, sind verpflichtet, den Einkommensnachweis unabhängig davon zu erbringen, ob das im Antrag angegebene zu erwartende Einkommen dem tatsächlich erzielten Einkommen entspricht oder nicht.
Rz. 8
Nachweispflichtig sind Personen, die im Antrag Angaben zum voraussichtlichen Einkommen gemacht haben. Von Berechtigten, die Elterngeld nach dem früher erzielten Einkommen (§ 2 Abs. 1, 2 BEEG) oder der Differenz zwischen früherem und wegen Kinderbetreuung reduziertem Einkommen (§ 2 Abs. 3 BEEG) beziehen, werden in den Formanträgen Angaben zum Einkommen verlangt. In der Praxis werden daher alle Personen, die mehr als das Basiselterngeld bezogen haben, ihr Einkommen im Bezugszeitraum nachweisen müssen.
Rz. 9
Gegenstand des Nachweises ist das tatsächlich im Bezugszeitraum erzielte Einkommen. Die Nachweispflicht der Leistungsbezieher kann nicht mit Hinweis auf die in § 9 BEEG geregelte Auskunftspflicht des Arbeitgebers verweigert werden, denn diese ist subsidiär zu den Auskunftspflichten der Berechtigten. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Erwerbseinkünfte in Form von Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus Beschäftigung, gleichgültig ob hierauf ein Rechtsanspruch besteht. Da das Elterngeld auch andere Arten von Einkünften ersetzt (z. B. § 2d BEEG), ist auch das während des Leistungsbezugs erzielte Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Mitarbeit im Familienunternehmen, Heimarbeit usw. nachzuweisen (§ 15 SGB IV). Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ist gemäß § 2d Abs. 1 BEEG die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit (Gewinneinkünfte), vermindert um die Abzüge für Steuern...