Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt. Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.
3.1 Familienangehörige
Die anderen Familienangehörigen i. S. d. § 563 Abs. 2 Satz 3 BGB sind alle mit dem Mieter verwandten und verschwägerten Personen außer den Kindern. Diese treten in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt.
Gemeinsamer Haushalt
Voraussetzung ist auch hier, dass die Familienangehörigen mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt haben.
Der Eintritt des Ehegatten oder Lebenspartners schließt den Eintritt der anderen Familienangehörigen aus. Anders ist es, wenn die Kinder des Mieters nach § 563 Abs. 2 Satz 1 BGB in das Mietverhältnis eintreten. In diesem Fall treten die anderen Familienangehörigen neben den Kindern in das Mietverhältnis ein.
3.2 Haushaltsangehörige
§ 563 Abs. 2 Satz 4 BGB erweitert den Kreis der anderen Familienangehörigen um "Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen". Damit ist in erster Linie der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft angesprochen. Für die Praxis ist dabei insbesondere von Bedeutung, wie die eheähnliche Gemeinschaft von anderen Partnerschaften abzugrenzen ist. Nach der Rechtsprechung des BGH setzt "eine eheähnliche Gemeinschaft eine Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau voraus, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht".
Weiter zählen dazu gleichgeschlechtliche Partnerschaften, zwischen denen keine Verbindung nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz besteht. Schließlich werden jene Personenverbindungen erfasst, die zwar gemeinsam leben und wirtschaften, aber keine sexuellen Beziehungen unterhalten, wie dies etwa bei zusammenlebenden Geschwistern der Fall ist.
Auf Dauer angelegt
Es ist nicht erforderlich, dass die genannten Personengruppen bereits längere Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen. Der Haushalt muss lediglich "auf Dauer" angelegt sein.
U. U. ist dies aufgrund von Indizien festzustellen, wobei es insbesondere auf die wechselseitige Versorgung und auf die Befugnis, über das Einkommen und das Vermögen des jeweils anderen Partners zu verfügen, ankommt.