Die anderen Familienangehörigen i. S. d. § 563 Abs. 2 Satz 3 BGB sind alle mit dem Mieter verwandten und verschwägerten Personen außer den Kindern. Diese treten in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt.

 
Hinweis

Gemeinsamer Haushalt

Voraussetzung ist auch hier, dass die Familienangehörigen mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt haben.

Der Eintritt des Ehegatten oder Lebenspartners schließt den Eintritt der anderen Familienangehörigen aus. Anders ist es, wenn die Kinder des Mieters nach § 563 Abs. 2 Satz 1 BGB in das Mietverhältnis eintreten. In diesem Fall treten die anderen Familienangehörigen neben den Kindern in das Mietverhältnis ein.

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