Der Verzicht auf die Kündigung hat zur Folge, dass das Mietverhältnis nicht beendet wird, sodass weitere Mieten fällig werden. In diesem Fall zählen die Mieten zu den Erblasserschulden.[1] Die h. M. beruht auf der Erwägung, dass in dem Unterbleiben der Kündigung allein keine Verwaltungsmaßnahme zu sehen ist.

[1] So BGH, Urteil v. 25.9.2019, VIII ZR 122/18; LG Wuppertal, MDR 1997 S. 34; a. A. Lehmann, in Staudinger, § 1967 BGB Rn. 29: Nachlasserbenschulden.

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