Die Beweislast dafür, dass durch Legionellen im Trinkwasser ein Gesundheitsschaden oder der Tod eines Bewohners verursacht worden ist, obliegt dem Geschädigten bzw. dessen Erben. Dies hat das LG Krefeld in einem neuen Urteil entschieden. Verstirbt ein Wohnungsmieter nachweislich an einer Infektion mit dem Erregertyp Legionella pneumophila der Serogruppe 1 und werden diese Keime in der Trinkwasserinstallation des Wohnhauses nicht nachgewiesen, scheitert der Beweis, der Verstorbene habe sich die Legionelleninfektion mit den Keimen der Serogruppe 1 durch kontaminiertes Trinkwasser aus der Hausinstallation zugezogen, wenn sich in mehreren im Hause genommenen Wasserproben lediglich Keime von Legionella pneumophila der Serogruppen 2-14 finden. Dabei war in dem vom LG Krefeld entschiedenen Fall zu berücksichtigen, dass auch der Arbeitsplatz des Verstorbenen, wo sich dieser während der Inkubationszeit unstreitig aufgehalten hat, als Infektionsquelle in Betracht gezogen werden muss.

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