Leitsatz

Zwischen den Parteien war ein Scheidungsverfahren rechtshängig, das nach dem Tod des Antragsgegners von der Antragstellerin durch Rücknahme des Scheidungsantrages prozessual beendet wurde. Das AG hat die Kosten des Verfahrens nach den Vorschriften der §§ 626 Abs. 1 i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO der Antragstellerin auferlegt, die sich hiergegen mit der sofortigen Beschwerde wehrte.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hat den Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das AG zurückverwiesen.

Der Verstorbene war durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, so dass keine Unterbrechung des Verfahrens durch seinen Tod nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, aber vor mündlicher Verhandlung eingetreten ist.

Ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ist von keiner der Parteien gestellt worden. Dies hatte zur Folge, dass hier die von der Antragstellerin letztendlich genutzte Möglichkeit bestand, den Antrag zurückzunehmen. Einer Zustimmung durch den Prozessgegner bedurfte es hierzu nicht. Die Rücknahme des Scheidungsantrages hat die Kostenfolge der §§ 626, 269 ZPO ausgelöst, zumal die Antragstellerin von der Möglichkeit, die Hauptsache für erledigt zu erklären, keinen Gebrauch gemacht hat.

Die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts ist nur dann unzutreffend, wenn sie gem. § 269 Abs. 3 ZPO unbillig ist. Die Frage der eventuellen Unbilligkeit kann nach Auffassung des OLG nicht abschließend festgestellt werden. Sie richtet sich danach, ob die Antragstellerin Alleinerbin des Verstorbenen ist oder Miterben vorhanden sind, wobei sich für den Fall, dass die Antragstellerin Alleinerbin ist, auch die Frage stellt, ob eine Kostenentscheidung letztendlich nicht sogar entbehrlich ist.

Auch die Voraussetzungen des § 1933 BGB sind hier nicht ersichtlich, ein Ausschluss des Ehegattenerbrechts liegt mithin nicht vor. Zwar lebten die Parteien zurzeit des Ehescheidungsantrages etwas länger als ein Jahr getrennt, gleichwohl hat der Antragsgegner dem Scheidungsantrag ausdrücklich widersprochen. Dass die Voraussetzungen für eine Scheidung vorgelegen haben, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 04.08.2005, 8 WF 92/05

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