Dr. iur. Stefan Lammel, Holger Hiss
Zusammenfassung
Die Gründungskosten einer GmbH können nach Ansicht des OLG Celle nur dann von der Gesellschaft getragen werden, wenn diese unter Nennung eines Höchstbetrags namentlich in der Satzung aufgegliedert werden.
Hintergrund
Die Gründungssatzung einer GmbH sah vor, dass die Gesellschaft die Gründungskosten bis zu einem Betrag von 3.000 EUR tragen sollte. Das Registergericht verweigerte die Eintragung und verlangte, dass die erstattungsfähigen Kostenpositionen ausdrücklich und abschließend benannt werden müssten. Die Gesellschaft legte gegen die Entscheidung des Registergerichts Beschwerde beim OLG Celle ein und berief sich dabei vor allem auf das Deutsche Notarinstitut, das eine genaue Aufgliederung der Gründungskosten für entbehrlich halte. Dem Gläubigerschutz sei mit der Angabe einer Obergrenze hinreichend Rechnung getragen.
In seinem Beschluss hat das OLG Celle die Entscheidung des Registergerichts bestätigt und wie das OLG Zweibrücken (Beschluss v. 25.6.2013, 3 W 28/13) die Rechtsauffassung vertreten, dass das Handelsregister die Eintragung einer GmbH zu Recht verweigern kann, wenn die von der Gesellschaft zu tragenden Gründungskosten in der Satzung nicht konkret benannt sind. Zwar spreche gegen eine derart strenge Sichtweise, dass im Mustergründungsprotokoll der UG unter Ziff. 5 die Tragung von nicht genau benannten Gründungskosten ausdrücklich gestattet sei (Anlage zu § 2 Abs. 1a GmbHG). Letztlich sei aber der Unterschied zwischen UG und GmbH ausschlaggebend: Während der Rechtsverkehr und die Gläubiger auf die Wirtschafts- und Bestandskraft einer UG mangels nennenswerten Stammkapitals ohnehin kein Vertrauen setzen könnten, sollten die Anforderungen an eine GmbH mit ihrem Mindeststammkapital in Höhe von 25.000 EUR doch strenger sein. Außerdem würde ein Verzicht auf die Nennung konkreter Kostenpositionen dem Missbrauch "Tür und Tor" öffnen, da sich die Gründer dann überhöhte Gründerlöhne abzweigen könnten.
Anmerkung
Unstreitig ist, dass der Gründungsaufwand entsprechend § 26 AktG in seinem zu erwartenden Gesamtumfang beziffert sein muss, wenn ihn die Gesellschaft tragen soll. Die Satzung soll aus Gründen des Gläubigerschutzes offenlegen, inwiefern das Stammkapital durch Gründungsaufwand vorbelastet ist. Das Registergericht kann diese Vorgabe konkretisieren und ihre Einhaltung überprüfen (§ 9c Abs. 2 Nr. 2 GmbHG).
Das Gesetz verlangt aber nur die Angabe des "Gesamtaufwands" und dem Gläubigerschutz ist Genüge getan, wenn dieser aus dem Handelsregister ersichtlich ist. Die strengere Argumentation des OLG Celle ist daher abzulehnen. Auch die Argumentation mit dem Mustergründungsprotokoll der UG ist nicht nachvollziehbar, ist die UG doch die kleine Schwester der GmbH, auf die alle von deren Kapitalaufbringungs- und -erhaltungsregeln Anwendung finden.
In naher Zukunft ist jedoch mit keiner abschließenden höchstrichterlichen Entscheidung zu rechnen, denn keine der beiden Verfahrensbeteiligten hat gegen die Entscheidung fristgemäß Rechtsbeschwerde eingelegt. Der Beschluss ist inzwischen rechtskräftig.
Gängige Formularhandbücher raten schon bisher, die Einzelpositionen im Gesellschaftsvertrag unter Bezifferung des Gesamtbetrags aufzunehmen. Dem sollte vor dem Hintergrund der Entscheidung des OLG Celle zur Vermeidung von Eintragungshindernissen und damit verbundenen Verzögerungen gefolgt werden, es sei denn, die Praxis des zuständigen Registergerichts ist und bleibt eine andere.