Jean Bramburger-Schwirkslies
Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Satzungsangaben
- Kostentragungspflicht
- Betriebsausgabenabzug
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontenbezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV |
Rechts- und Beratungskosten |
4950 |
6825 |
|
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
Bank |
1200 |
1800 |
|
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks; Guthaben bei Kreditinstituten |
So kontieren Sie richtig!
Sind die Gründungskosten in der Satzung unter Angabe eines Höchstbetrags festgelegt und ist die Kostentragungspflicht der GmbH satzungsgemäß vereinbart, kann die GmbH diese Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen. Die Buchung erfolgt auf das betreffende Aufwandskonto, z. B. auf das Konto "Rechts- und Beratungskosten" 4950 (SKR 03) bzw. 6825 (SKR 04).
Die Buchung der in der Rechnung gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer erfolgt auf das Konto "Abziehbare Vorsteuer 19 %" 1576 (SKR 03) bzw. 1406 (SKR 04).
Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Bank" 1200 (SKR 03) bzw. 1800 (SKR 04).
Rechts- und Beratungskosten |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
|
an Bank |
2 Praxis-Beispiel: Steuerberatungs-, Notargebühren und Handelsregistereintrag als Gründungsaufwendungen
Herr Maier und Herr Klein gründen die M + K – Bau-GmbH. Die steuerliche Seite haben sie von Steuerberater Boskamp abchecken lassen. Dieser stellt ein Honorar von 1.190 EUR in Rechnung. Notar Müller berechnet 714 EUR. Die Kosten der Handelsregistereintragung belaufen sich auf 120 EUR. In der Satzung wurde festgelegt, dass die GmbH die Gründungskosten (diese sind detailliert festgelegt) bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 EUR übernimmt.
Folge:
Da die Kostentragungspflicht der GmbH unter Angabe eines Höchstbetrags in der Satzung geregelt ist und die Gründungskosten den Höchstbetrag nicht überschreiten, kann die M + K – Bau-GmbH den Gründungsaufwand als Betriebsausgaben geltend machen. Folgende Gründungskosten sind angefallen:
Steuerberaterhonorar |
1.000 EUR |
Notargebühren |
600 EUR |
Abzugsfähige Rechts- und Beratungskosten |
1.600 EUR |
Handelsregistergebühren |
120 EUR |
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4950/6825 |
Rechts- und Beratungskosten |
1.600 |
|
|
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4390/6430 |
Sonstige Abgaben |
120 |
|
|
|
1576/1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
304 |
1200/1800 |
Bank |
2.024 |
Deckelung der Kostenübernahme
Die Kostenübernahme in der Satzung ist regelmäßig auf einen Betrag in Höhe von maximal 10 % des Stammkapitals der GmbH gedeckelt.
3 Gründungskosten: Was dazu zählt
Als Gründungskosten fallen zunächst die Gebühren des beurkundenden Notars an. Dieser leistet in aller Regel bei einfachen Gründungen auch die rechtliche Beratung.
Bei schwierigen Gründungen muss allerdings anwaltlicher Rat eingeholt werden. Außerdem verursacht die Eintragung zum Handelsregister Eintragungskosten. Weiterhin gehören zu den Gründungskosten die Gebühren eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers. Die Gebühren für Notar und Registergericht betragen bei einer Ein-Mann-GmbH mit Mindeststammkapital ungefähr 400 EUR.
Besonderheit bei Rechtsanwalts- und Steuerkanzleien
Bei der Gründung einer Rechtsanwalts- oder Steuerberatungsgesellschaft gehören auch die Kosten für die Anerkennung durch die jeweilige Berufskammer zu den Gründungskosten, deren Übernahme durch die Gesellschaft in der Satzung geregelt werden kann.
4 Satzung: Genaue Bezeichnung der Gründungskosten wichtig
Voraussetzung einer zivilrechtlich wirksamen Verpflichtung zur Übernahme der Gründungskosten ist eine Regelung in der Satzung, wonach die Gesellschaft zur Übernahme der Gründungskosten verpflichtet wird. Dabei müssen in der Satzung die einzelnen Kosten namentlich benannt und als Gesamtbetrag der Höhe nach ausgewiesen sein. Nicht genau feststehende Beträge können geschätzt werden. Entspricht die Klausel nicht diesen Vorgaben, ist sie unwirksam und verpflichtet die GmbH nicht zur Übernahme des Gründungsaufwands. Dieser ist dann vielmehr von den Gründern zu tragen.
Im entschiedenen Fall war das OLG der Auffassung, dass die Formulierung "Die Kosten der Gründung der Gesellschaft bis zu einem Betrag von 3.000 EUR trägt die Gesellschaft" ohne gleichzeitige abschließende Benennung der konkreten Art und Höhe der Kosten nicht ausreichend sei.