Leitsatz
Die Parteien lebten voneinander getrennt. Der Ehemann war erstinstanzlich zur Zahlung von Trennungsunterhalt sowie zur Zahlung rückständigen Kindesunterhalts verurteilt worden. Die Parteien hatten vereinbart, dass der Kindesunterhalt Vorrang vor dem Ehegattenunterhalt haben sollte. Erstinstanzlich war der Ehemann antragsgemäß zur Zahlung von Trennungsunterhalt und rückständigem Kindesunterhalt verurteilt worden.
Er beabsichtigte, hiergegen Berufung einzulegen und beantragte insoweit Prozesskostenhilfe, die ihm nicht bewilligt wurde.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Ebenso wie das erstinstanzliche Gericht kam auch das OLG zu dem Ergebnis, die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Ehemannes biete keine Aussicht auf Erfolg, so dass Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Berufung nicht bewilligt werden könne.
Hinsichtlich des rückständigen Kindesunterhalts fehle es bereits an einem wirksamen Berufungsangriff. Der Trennungsunterhalt sei von dem FamG nicht zu hoch bemessen worden.
Allerdings habe das erstinstanzliche Gericht bei der Umsetzung des von den Parteien vereinbarten Vorrangs des Kindesunterhalts nicht berücksichtigt, dass dem Ehemann gegenüber dem Kindesunterhalt nur der notwendige Selbstbehalt des § 1603 Abs. 2 BGB zustehe. Dieser habe in der maßgeblichen Zeit 890,00 EUR monatlich betragen. Nach der Berechnung des erstinstanzlichen Gerichts seien dem Ehemann durchweg - also auch gegenüber dem Kindesunterhalt - der nur gegenüber dem Ehegattenunterhalt geltende billige Selbstbehalt von 1.000,00 EUR verblieben. Dies sei mit § 1603 Abs. 2 BGB nicht zu vereinbaren.
Das Problem der unterschiedlichen Selbstbehalte war nach Auffassung des OLG nur dadurch zu lösen, dass bei der erforderlichen Mangelfallberechnung der Differenzbetrag zwischen den beiden Selbstbehalten (110,00 EUR) zunächst dem Kindesunterhalt zugeschlagen werde und - wenn hierdurch der vereinbarte Unterhaltsbetrag nicht erreicht werde - dieser zu Lasten des Ehegattenunterhalts entsprechend aufgestockt werde. Auf diese Weise werde verhindert, dass der gesamte für das Kind und den betreuenden Ehegatten entrichtete Unterhalt um die Differenz zwischen dem Selbstbehalt für Ehegatten und dem notwendigen Selbstbehalt gekürzt werde, der nach der Wertung des Gesetzgebers dem Kindesunterhalt zugute kommen solle.
Link zur Entscheidung
OLG Koblenz, Beschluss vom 08.10.2007, 7 UF 455/07