Leitsatz
Die Ehefrau nahm den getrennt lebenden Ehemann auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch. Sie hatte nach der Trennung und während noch bestehender Ehe ein Kind von einem anderen Mann geboren und konnte allein wegen der Betreuung dieses Kindes ihre bisherige Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
In seiner Entscheidung stellte das OLG zunächst fest, dass ein in der Trennungszeit geborenes Kind auch dann als eheprägend anzusehen ist, wenn es nicht von dem Ehepartner abstammt (OLG Koblenz v. 23.12.2004 - 7 UF 562/04, OLGReport Koblenz 2005, 400 = FamRZ 2005, 804 f.; OLG Bremen NJW 2004, 1602; KG v. 8.6.2000 - 19 UF 6449/99, KGReport Berlin 2001, 259 = FamZ 2001, 29). Ein Verwirkungstatbestand sei nicht allein in dem Umstand zu sehen, dass die Ehefrau in der Trennungszeit ein Kind von einem anderen Mann geboren hat. Daher haftet der Ehemann auf Trennungsunterhalt, und zwar anteilig neben dem leiblichen Vater des Kindes, der zur Zahlung von Betreuungsunterhalt gem. § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB verpflichtet ist. Das OLG nahm eine Mithaftung des Ehemannes allerdings nur insoweit an, als dieser auch ohne Geburt des Kindes in Anspruch genommen werden kann. Bei der Berechnung des Trennungsunterhalts hat das OLG der Ehefrau das vor Schwangerschaft und Geburt bezogene Erwerbseinkommen fiktiv zugerechnet mit der Begründung, anderenfalls würde dem Ehemann in vollem Umfang das Risiko mangelnder Leistungsfähigkeit des Kindesvaters auferlegt, obwohl dieses Risiko in die Sphäre der Mutter fällt.
Hinweis
Neben dem Ehemann haftet der biologische Vater des Kindes nach §§ 1615l Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 S. 1 i.V.m. 1606 Abs. 3 S. 1 BGB anteilig neben dem Ehemann für den Unterhalt der Kindesmutter (BGH v. 21.1.1998 - XII ZR 85/96, MDR 1998, 473 m. Anm. Wenger = FamRZ 1998, 541 ff. [543]; OLG Koblenz v. 23.12.2004 - 7 UF 562/04, OLGReport Koblenz 2005, 400 = FamRZ 2005, 804 f., m.w.N.). Das Maß der jeweiligen Verpflichtung ist nach den beiderseitigen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung eventuell weiterer Umstände wie Anzahl, Alter und Betreuungsbedürftigkeit der Kinder zu ermitteln. Den Haftungsanteil des Kindesvaters hat das OLG Köln offen gelassen, eine Vaterschaftsfeststellung noch nicht erfolgt war.
In einem solchen Fall ist dem Ehemann die umgehende Erhebung einer Vaterschaftsanfechtungsklage anzuraten, um die Feststellung der anderweitigen Vaterschaft zu ermöglich. Vor rechtskräftiger Vaterschaftsfeststellung kann der Anspruch auf anteilige Mithaftung gegen den Kindesvater nicht geltend gemacht werden, §§ 1592 Nr. 2 und 3, 1594, 1600d BGB. Nach erfolgter Vaterschaftsfeststellung kann der Ehemann aufgrund des gesetzlichen Anspruchsübergangs den auf den Kindesvater entfallenden Unterhaltsanteil ihm gegenüber auch rückwirkend geltend machen.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Urteil vom 13.10.2005, 12 UF 67/05