Leitsatz

Die Parteien stritten um Trennungsunterhalt für den begrenzten Zeitraum vom 19.1. bis zum 14.8.2006. Sie hatten im Januar 2002 geheiratet und lebten seit Dezember 2004 getrennt. Die Klägerin war in Teilzeit mit 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig. Der Beklagte war vollzeitbeschäftigt. Seit dem 19.1.2006 bezog er Krankengeld i.H.v. täglich 32,11 EUR. Aus der Ehe der Parteien war eine am 28.6.2005 geborene Tochter hervorgegangen, die im Haushalt ihrer Mutter lebte. Für das Kind war ggü. dem Beklagten ein Unterhaltsanspruch i.H.v. 100 % der früheren Regelbetragverordnung tituliert. Die Klägerin bezog seit Juli 2005 Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II). Zwischen den Parteien war streitig, ob der Träger dieser Leistungen die Unterhaltsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten auf sich übergeleitet hatte. Mit Vereinbarung vom 22.1.2007 zwischen dem Leistungsträger und der Klägerin wurden die Ansprüche wieder auf sie zurückübertragen.

Das erstinstanzliche Gericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin Trennungsunterhalt i.H.v. monatlich 191,00 EUR zu zahlen. Auf die Berufung des Beklagten hat das OLG den geschuldeten Unterhalt für Juli 2005 auf 106,00 EUR und für die Zeit ab Februar 2006 auf monatlich 143,00 EUR herabgesetzt. Die weitergehende Berufung des Beklagten mit dem Ziel einer vollständigen Klageabweisung hat es zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die Revision des Beklagten, mit der er eine weitere Herabsetzung des geschuldeten Unterhalts auf 159,66 EUR für Januar 2006 und auf monatlich 116,28 EUR für die Zeit ab Februar 2006 begehrt.

 

Sachverhalt

Kurzwiedergabe des Sachverhalts:

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Der BGH folgte der Auffassung des Berufungsgerichts insoweit, als die Aktivlegitimation der Klägerin durch den Bezug des Arbeitslosengeldes II nicht entfallen sei. Zu Recht gehe das Berufungsgericht auch davon aus, dass aufseiten des Beklagten für die hier relevante Zeit ab dem 19. Januar 2006 von dessen Krankengeld auszugehen sei, das Lohnersatzfunktion habe. Hiervon seien keine pauschalen berufsbedingten Aufwendungen abzusetzen, da eine Pauschalierung solcher Aufwendungen voraussetze, dass überhaupt berufsbedingte Aufwendungen entständen, was hier nicht festgestellt worden sei und bei längerfristigem Bezug von Krankengeld auch fern liege.

Von dem Krankengeld sei grundsätzlich derjenige Teil abzusetzen, der für krankheitsbedingte Mehrkosten benötigt werde. Solche Kosten seien allerdings konkret nachzuweisen, was hier nicht geschehen sei.

Zutreffend habe das Berufungsgericht von dem Krankengeld des Beklagten keinen Erwerbstätigenbonus abgesetzt. Sei der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig, entfalle der Gesichtspunkt des Anreizes für eine Erwerbstätigkeit als Rechtfertigung für die Minderung der Unterhaltsquote des Berechtigten (Senat, Urt. v. 7.7.1982 - IVb ZR 726/080, FamRZ 1982, 894, 895; vgl. auch Wendl/Dose, a.a.O., § 1 Rz.94a und 438). Dies gelte auch, wenn der Beklagte - wie hier - auf längere Zeit aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei und Krankengeld beziehe.

Zu Recht habe das OLG auch das Vermögen des Beklagten i.H.v. rund 7.000,00 EUR bei der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt gelassen. Nach § 1581 Satz 2 BGB müsse der Unterhaltspflichtige den Stamm seines Vermögens nicht für den nachehelichen Unterhalt verwerten, soweit dies unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen unbillig sei. Diese Grundsätze seien auch im Rahmen des hier zu beurteilenden Trennungsunterhalts heranzuziehen. In Anbetracht der relativ geringen Summe und der Tatsache, dass der Beklagte das Geld durch den Verkauf seines Pkw erlangt hatte, ging auch der BGH davon aus, dass der Vermögensstamm des Beklagten unberücksichtigt zu lassen sei.

Die Einkünfte der Klägerin aus Arbeitslosengeld II habe das Berufungsgericht zutreffend als nicht bedarfsdeckend, sondern als subsidiäre Sozialleistung behandelt. Diese Leistung sei grundsätzlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Nur dies sei mit dem in § 33 SGB II geregelten gesetzlichen Forderungsübergang vereinbar. Wenn das Arbeitslosengeld II - wie das Arbeitslosengeld I - als Einkommensersatz bedarfsdeckend zu berücksichtigen wäre, entfiele damit die Bedürftigkeit, und der Unterhaltsanspruch könnte nicht mehr auf den Träger der Leistung übergehen. Hinzukomme, dass das Arbeitslosengeld II eine Bedürftigkeit des Berechtigten voraussetze und deswegen - wie die Sozialhilfe - lediglich eine subsidiäre Sozialleistung bilde.

Anders als das OLG ging der BGH davon aus, dass dem Beklagten im Rahmen der Mangelfallberechnung nicht nur der notwendige Selbstbehalt zu belassen sei. Seine Leistungsfähigkeit ergebe sich aus den Einkünften aus Krankengeld i.H.v. 963,30 EUR abzüglich eines ihm zu belassenen Selbstbehalts. Eine Unterhaltspflicht bestehe jedenfalls dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner infolge einer solchen Pflicht selbst sozialhilfebedürftig würde.

Im Gegensatz zur Rechtsauff...

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