Leitsatz
Getrennt lebende Eheleute stritten sich um den Gesamtschuldnerausgleich für Belastungen im Zusammenhang mit dem ihnen zu gleichen ideellen Anteilen gehörenden Hausgrundstück. Sie hatten sich im August 2001 getrennt. Die Ehefrau war ausgezogen, seither wurde das Hausgrundstück alleine von dem Ehemann genutzt, der sie vor dem Landgericht auf Zahlung der hälftigen von ihm in dem Zeitraum vom 1.8.2001 bis zum 15.9.2003 für Gebäudeversicherung, Tilgungsleistungen, Grundsteuer, Kontoausgleich und Zinsen aufgewandten Kosten in Anspruch nahm. Die gegenüber der Ehefrau geltend gemachten hälftigen Belastungen waren bei der Ermittlung des von ihr verlangten Trennungsunterhalts bereits berücksichtigt worden.
Der Ehemann vertrat die Auffassung, hiermit könne die Ehefrau nicht gehört werden. Weder sei er leistungsfähig, noch sei sie bedürftig. Insbesondere müsse sie sich für die Haushaltsführung bei ihrem gegenwärtigen Lebensfährten einen Betrag von monatlich 300,00 EUR anrechnen lassen. Insgesamt habe die Ehefrau die Unterhaltsansprüche verwirkt., weil sie noch während bestehender Ehe ein ehewidriges Verhältnis mit ihrem jetzigen Lebenspartner aufgenommen habe.
Das LG hat die von dem Ehemann erhobene Klage auf Gesamtschuldnerausgleich abgewiesen. Hiergegen legte der Ehemann Berufung ein. Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, das LG habe die Klage zu Recht abgewiesen.
Dem Kläger ständen für den geltend gemachten Zeitraum Ansprüche auf Gesamtschuldnerausgleich nicht zu.
In der Rechtsprechung sei seit Jahren anerkannt, dass dann, wenn die auszugleichende Forderung bereits bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen des anderen Gesamtschuldners Berücksichtigung finde, eine Ausgleichung nach § 426 BGB nicht mehr erfolgen könne. An dieser Rechtsprechung sei festzuhalten, wenngleich dies nicht der einzige Aspekt sei, der bei der notwendigen Betrachtung der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens zu berücksichtigen sei.
Unproblematisch lasse sich ein von § 426 BGB abweichender Maßstab bejahen, wenn eine gerichtliche oder eine einvernehmlich von den Parteien herbeigeführte Unterhaltsberechnung vorliege, aus der sich die Berücksichtigung der Gesamtschuldforderung ergebe. Allerdings schließe das Fehlen einer solchen Berechnung nicht aus, dass nach den Umständen des Einzelfalls aus der Nichtgeltendmachung von Unterhaltsansprüchen mit Rücksicht auf die Schuldentilgung eine stillschweigende Übereinkunft der Gesamtschuldner folge, es dabei sein Bewenden haben zu lassen.
Ebenso lag der Fall nach Auffassung des OLG hier. Schon wegen der alleinigen Nutzung des Hausgrundstücks durch den Kläger habe es nahe gelegen, dass dieser auch für die Schuldentilgung zuständig bleibe. Bewohne ein Ehegatte nach der Trennung das im Miteigentum beider Ehegatten stehende Haus mit Duldung des anderen allein und trage er wie bisher die hierfür entstehenden Lasten und Finanzierungskosten, ohne zu erkennen zu geben, dass er einen Ausgleichsanspruch geltend zu machen beabsichtige, und verlange der andere Ehegatte deshalb von ihm kein Nutzungsentgelt, so könne schon in dieser tatsächlichen Ausgestaltung eine anderweitige Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB liegen, die einem hälftigen Ausgleich entgegenstehe.
Ergebe sich schon aus Rechtsgründen für einen Teil der beanspruchten Beträge, dass eine Verrechnung mit dem Nutzungswert hätte stattfinden müssen, scheide der Anspruch darüber hinaus insgesamt aus, weil sich aus der weiteren vorgelegten Korrespondenz ergäbe, dass die Beklagte die ihr überlassene Wahl dahin ausgeübt habe, dass der Kläger weiterhin die Hausschulden alleine tragen solle, und zwar unter Anrechnung auf den Unterhaltsanspruch.
Schon im September 2001 habe sie bei ihrer Unterhaltsberechnung die vom Kläger zu tragenden Hauslasten ausdrücklich zu seinen Gunsten als unterhaltsmindernd berücksichtigt. Dadurch, dass die Parteien es jedenfalls bis Dezember 2002 bei dieser Korrespondenz belassen hätten, sei deutlich geworden, dass nach ihrem übereinstimmenden Willen der Kläger weiterhin die Hauskosten alleine tragen sollte.
Zutreffend sei das LG davon ausgegangen, dass dann, wenn die Hauskosten bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt würden, ein Innenausgleich nach § 426 BGB auch nicht teilweise mehr in Betracht komme, selbst soweit er nicht ohnehin schon durch die Alleinnutzung ausgeschlossen sei. Allenfalls dann, wenn dem in Anspruch genommenen Ehegatten schon ohne Rücksicht auf die Hauskosten kein Unterhaltsanspruch zustehe, könne es ihm verwehrt sein, sich auf die sich aus den Umständen ergebende anderweitige Regelung zu berufen. Solche Umstände könnten einerseits vollständige fehlende Leistungsfähigkeit oder fehlende Bedürftigkeit aufseiten der Beklagten oder aber eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs sein. In diesen Fällen könne sich (erneut) eine Veränderung des Maßstabs ergeben, der zum Wiederaufleben des Grundsatzes der kopfteiligen Haft...