Leitsatz
Die Parteien stritten um den an die Ehefrau zu zahlenden Trennungsunterhalt. Erstinstanzlich waren Unterhaltsrückstände sowie ab Januar 2009 laufender Unterhalt i.H.v. 1.500,00 EUR monatlich ausgeurteilt worden. Die Klägerin hatte eine konkrete Bedarfsberechnung vorgenommen.
Gegen das erstinstanzliche Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und in der Berufungsinstanz Auskunftsklage erhoben.
Ihr Rechtsmittel hatte keinen Erfolg, ihre Auskunftsklage wurde abgewiesen.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG kam zu dem Ergebnis, die Klägerin könne über den erstinstanzlich ausgeurteilten Unterhalt hinaus keine höheren Unterhaltszahlungen verlangen.
Zutreffend sei das FamG entgegen der Auffassung der Klägerin davon ausgegangen, dass aufgrund der Einkommens- und Lebensverhältnisse der Parteien während ihres Zusammenlebens eine konkrete Bedarfsberechnung bezüglich des Unterhaltsbedarfs der Klägerin vorzunehmen sei. Seien wirtschaftliche Verhältnisse gegeben, die eine nicht unerhebliche Vermögensbildung zuließen, sei der Unterhaltsbedarf konkret durch Feststellung der Aufwendungen zu ermitteln, die für die Aufrechterhaltung des bis zur Scheidung erreichten Lebensstandards erforderlich seien, wobei der Unterhaltsanspruch auf diejenigen Mittel zu beschränken sei, die eine Einzelperson auch unter Berücksichtigung hoher Ansprüche sinnvollerweise ausgeben könne (vgl. OLG Köln FamRZ 1992, 322 ff.).
Nach den Kölner Unterhaltsleitlinien sei eine konkrete Bedarfsberechnung bei sehr guten Einkommensverhältnissen in Betracht zu ziehen, während die Unterhaltsleitlinien des OLG Hamm von besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen sprächen, die dann angenommen werden könnten, wenn das Einkommen bereinigt die höchste Einkommensgruppe der Unterhaltstabelle (derzeit 4.800,00 EUR) übersteige. Jedenfalls bei den von der Klägerin vorgetragenen Einkommensverhältnissen des Beklagten, welche sie bei der Berechnung ihrer Unterhaltsansprüche zugrunde gelegt habe, könne von solchen besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden.
Die in zweiter Instanz erhobene Auskunftsklage sei jedenfalls unbegründet. Ein isolierter Auskunftsanspruch bezüglich der Einkommensverhältnisse des Beklagten stehe der Klägerin nicht zu. Einen höheren als den erstinstanzlich ausgeurteilten Trennungsunterhalt könne sie nicht verlangen, ohne dass es darauf ankäme, wie hoch das monatliche Einkommen des Beklagten sei. Die Klägerin sei verpflichtet, ihren Unterhaltsbedarf konkret zu berechnen. In Höhe des von ihr vorgetragenen konkreten eheangemessenen Lebensbedarfs habe der Beklagte sich für leistungsfähig erklärt.
Hinweis
Eine lesenswerte Entscheidung des OLG Köln zur konkreten Bedarfsberechnung beim Ehegattenunterhalt.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Urteil vom 12.01.2010, 4 UF 93/09