Leitsatz
Getrennt lebende Eheleute stritten sich um die Höhe des von dem Ehemann zu zahlenden Trennungsunterhalts. Es ging dabei primär um die Frage, inwieweit der Umstand, dass der Ehemann mietfrei im Hause seiner Eltern lebte und von ihnen auch verköstigt wurde, sein Einkommen erhöht bzw. eine Reduzierung seines Selbstbehalts rechtfertigt.
Sachverhalt
Eine getrennt lebende Ehefrau begehrte Prozesskostenhilfe für ihren Antrag, den Ehemann zur Zahlung von Trennungsunterhalt i.H.v. 427,76 EUR monatlich zu verurteilen. Erstinstanzlich wurde ihr Prozesskostenhilfe gewährt, soweit sie monatlich 26,60 EUR begehrte. Diesen Betrag hat das AG auch für die Rückstände zugrunde gelegt.
Gegen den PKH-Beschluss hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt, die zu einer teilweisen Abänderung des PKH-Beschlusses führte.
Entscheidung
Das OLG gewährte der Antragstellerin Prozesskostenhilfe, soweit sie für die Monate Oktober und November 2006 jeweils rückständigen Trennungsunterhalt i.H.v. 250,66 EUR und laufenden Unterhalt i.H.v. 125,33 EUR begehrte.
Soweit sie die Auffassung vertrete, für den Antragsgegner sei ein höheres Einkommen zu veranschlagen, weil er mietfrei im Haus seiner Eltern lebe und dort auch verköstigt werde, sei ihr nicht zu folgen. Soweit die Eltern des Antragsgegners diesem über die Bereitstellung von Wohnraum oder die Teilhabe an Mahlzeiten eine finanzielle Unterstützung zukommen ließen, handele es sich um eine Zuwendung. Zuwendungen seien nur dann als geldwerte Beträge zu werten, wenn sie der Entlastung des Unterhaltsgläubigers dienen sollten. Bei Leistungen aus dem Familienkreis spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Leistungen dem begünstigten Familienangehörigen alleine zukommen sollten (BGH FamRZ 1995, S. 537, so auch Ziff. 8 der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt am Main, Stand 1.7.2005). Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern des Antragsgegners diesem den Wohnvorteil bzw. weitere finanzielle Vergünstigungen zukommen ließen, um seine Leistungsfähigkeit im Hinblick auf den Ehegattenunterhalt zu steigern, fehlten völlig.
Auch eine Herabsetzung des Selbstbehalts sei nicht gerechtfertigt. Insoweit gelte das für die Zuwendung bereits Ausgeführte. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass das Zusammenleben mit den Eltern ebenso wenig wie das Zusammenleben mit einem neuen Lebensgefährten eine Reduzierung des Selbstbehalts rechtfertige.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.06.2007, 2 WF 210/07