Das Treppenhaus nebst Zubehör wie Stufen und Geländer ist Gemeinschaftseigentum, sofern es mehr als einer Einheit dient. Dies gilt auch im Fall von Mehrhausanlagen.[1] Sondereigentum ist das Treppenhaus – insbesondere eine Treppe – zweifellos dann, wenn es sich in einer Einheit befindet.[2]

Entsprechendes kann für eine Treppe dann gelten, wenn lediglich eine Sondereigentumseinheit über sie erschlossen werden kann.[3]

[3] Vgl. Bärmann/Armbrüster, 15. Aufl. 2023, WEG, § 5 Rn. 55 T.

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