Als Verwaltungsmaßnahme kommt in erster Linie das Reinigen des Treppenhauses in Betracht. Insoweit ist zu beachten, dass die Wohnungseigentümer nicht durch Beschluss verpflichtet werden können, etwa im wöchentlichen Wechsel Reinigungsarbeiten durchführen zu müssen. Den Wohnungseigentümern können durch Beschluss keine Leistungspflichten auferlegt werden, die sich nicht schon aus dem Gesetz oder aufgrund einer Vereinbarung ergeben.[1]

Konkretisierend hat der BGH klargestellt, dass die Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss nicht verpflichtet werden können, die Räum- und Streupflicht im Wechsel zu erfüllen.[2]

Entsprechendes gilt nach h. M. auch für Reinigungsarbeiten, insbesondere das Reinigen des Treppenhauses.

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