Zusammenfassung
Trinkgelder sind freiwillige Zahlungen Dritter – typischerweise von Gästen im Hotel- und Gastronomiegewerbe – für die Dienste des Arbeitnehmers zusätzlich zum vom Arbeitgeber gezahlten Entgelt. Sie sind zu unterscheiden von sonstigen Bedienungsgeldern, die als Preisbestandteil zwangsweise von Dritten (Kunden) gezahlt werden.
Erhält der Arbeitnehmer Trinkgelder, können diese steuer- und beitragsfrei sein. Steuerlich ist zu unterscheiden zwischen freiwilligen Trinkgeldern und Trinkgeldern, die arbeitsrechtlich als Lohnbestandteil vereinbart sind. Freiwillige Trinkgelder sind steuerfreie Zuwendungen, die der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses von einem Dritten ohne Rechtsanspruch erhält.
Arbeitsrecht: Trinkgelder können nicht auf den Mindestlohnanspruch nach § 1 MiLoG angerechnet werden.
Lohnsteuer: § 107 Abs. 3 GewO enthält den Begriff und das Verbot völligen Entgeltausschlusses bei gleichzeitiger Trinkgelderwartung. Für die Zurechnung der Trinkgelder zum Arbeitslohn sind die allgemeinen Grundsätze zu § 19 EStG maßgebend; § 3 Nr. 51 EStG stellt freiwillige Trinkgelder steuerfrei, siehe auch H 3.51 LStH.
Sozialversicherung: Die beitragsrechtliche Behandlung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.
Entgelt |
LSt |
SV |
Freiwillige Trinkgelder ohne Betragsgrenze |
frei |
frei |
Arbeitsrecht
1 Begriff
Trinkgelder sind freiwillige Zuwendungen Dritter an den Arbeitnehmer. Gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GewO handelt es sich um einen Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt. Sie gehören nicht zum Arbeitsentgelt, da es an einem diesbezüglichen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber fehlt. Voraussetzung für die Qualifikation als Trinkgeld ist eine entsprechend erkennbare Zweckbestimmung des Dritten.
Die Annahme von Trinkgeldern ist bei öffentlichen Amtsträgern strafrechtlich verboten.
Da Trinkgelder regelmäßig nicht zum Entgelt gehören, sind sie bei Entgeltfortzahlungsansprüchen, Urlaubsentgelt, Betriebsratstätigkeit oder Tariflohnansprüchen nicht zu berücksichtigen.
2 Anspruch
Die Trinkgelder stehen allein und unmittelbar dem Arbeitnehmer zu. Dies gilt auch dann, wenn das Trinkgeld zunächst unmittelbar (z. B. an einer zentralen Kasse) an den Arbeitgeber gezahlt wird. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Auszahlung, ggf. auch auf Auskunftserteilung. Arbeitsvertragliche Klauseln, die den Arbeitnehmer zur Herausgabe der empfangenen Trinkgelder an den Arbeitgeber verpflichten, sind unangemessen. Auch fließt das Trinkgeld nicht automatisch in ein kollektives Tronc-System ein oder geht in das Eigentum des Arbeitgebers über.
Vertragsklauseln dürfen den Entgeltanspruch im Hinblick auf zu erwartende Trinkgelder gem. § 107 GewO zwar reduzieren (sofern der Entgeltanspruch nach dem MiLoG nicht unterschritten wird, s. u.), nicht jedoch vollkommen ausschließen. Ist der Erhalt von Trinkgeldern arbeitsvertraglich berücksichtigt, insbesondere durch ein niedriges Festgehalt, muss der Arbeitgeber die Verdienstmöglichkeit aus Trinkgeldern auch ermöglichen; in diesem Fall ist der Arbeitnehmer zur Offenlegung der erhaltenen Gelder gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet. Der Anspruch auf das Trinkgeld kann beim Wirt nicht gepfändet werden.
3 Keine Anrechnung auf den Mindestlohn
Trinkgelder können vom Arbeitgeber nicht auf den Mindestlohnanspruch nach § 1 MiLoG angerechnet werden.
4 Abgrenzung zum Bedienungsgeld
Trinkgelder sind abzugrenzen vom sog. Bedienungsgeld. Beim Bedienungsgeld wird ein bestimmter Betrag von vornherein auf den vom Dritten zu zahlenden Preis für die erbrachte Leistung aufgeschlagen. In diesen Fällen vereinnahmt der Arbeitnehmer den Betrag für den Arbeitgeber, hat diesem gegenüber jedoch einen schuldrechtlichen Anspruch auf Auszahlung.
Werden Bedienungsgelder als Aufschlag auf die Preise erhoben, so steht der Anspruch darauf dem Wirt zu, der ihn durch den Kellner lediglich einziehen lässt; über das Bedienungsgeld hinausgehende Trinkgelder verbleiben dem Kellner. Im Innenverhältnis hat der Wirt – je nach vertraglicher Ausgestaltung oder nach betrieblicher Übung – das abgelieferte Bedienungsgeld nach Einbehaltung der gesetzlichen Abzüge wieder an den Kellner auszuzahlen oder dieser kann unmittelbar das Bedienungsgeld behalten, sodass die Lohnforderung gegen den Wirt durch vereinbarte Aufrechnung getilgt wird. Das Urlaubsentgelt richtet sich auch nach den Bedienungsprozenten, nicht nur nach dem Garantielohn. Beim sog. Tronc-System erhalten alle daran Beteiligten einen nach einem Verteilungsschlüssel bestimmten Anteil. Der Arbeitgeber ist in diesen Fällen den beteiligten Arbeitnehmern gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet.
Lohnsteuer
1 Trinkgelder als Arbeitslohn von dritter Seite
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