Sämtliche Maßnahmen sind nach § 51 Abs. 4 TrinkwV aufzuzeichnen oder durch einen Dritten aufzeichnen zu lassen. Die Aufzeichnungen sind nach Abschluss der erforderlichen Maßnahmen 10 Jahre lang verfügbar zu halten und dem Gesundheitsamt auf Anforderung unverzüglich vorzulegen.

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