Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Duldungspflichtige Trittschallbelästigungen (hier: genehmigter Dachbodenausbau zu Wohnzwecken in älterem, später in WE aufgeteiltem Haus)
Normenkette
(§ 14 Nr. 1 WEG; § 242 BGB)
Kommentar
1. Eine 1963 erbaute Anlage wurde 1993 in Wohnungseigentum aufgeteilt. Nach Teilungserklärung durften Dachbodenräume zu Wohnzwecken ausgebaut werden ( "auf eigene Kosten und unter Beachtung der polizeilichen, baubehördlichen sowie statischen Bestimmungen…"). Ein Eigentümer baute nun erworbene Dachböden zwischen 1995 und 1997 zu zwei Wohnungen aus. Dabei wurden auf der vorhandenen Stahlbetondecke mit Mineralfaserdämmung und Zementestrich teils Teppich-, teils Keramik- und teils Laminatböden neuerlich verlegt. Die Umbaumaßnahmen wurden auch behördlich (einschließlich Schallschutznachweis) genehmigt.
Nach gemeldeten Trittschallstörungen beantragte ein Miteigentümer, dem Dachgeschosseigentümer entsprechend den heutigen Anforderungen aufzugeben, einen der DIN-Norm 41 09 (1989) entsprechenden Trittschallschutz einzubauen, und zwar dergestalt, dass der Normtrittschallpegel von 53 dB nicht überschritten werde. Demgegenüber vertrat der Antragsgegner die Meinung, dass ein möglicher unzureichender Trittschallschutz seine Ursache darin habe, dass das Gemeinschaftseigentum von Anfang an nicht ordnungsgemäß bzw. nicht den heutigen Anforderungen entsprechend hergestellt worden sei.
Während das AG nach Einholung eines Sachverständigengutachtens dem Antrag stattgab, wies das LG den Antrag zurück; die Zurückweisung wurde auch vom Senat bestätigt.
2. Obgleich sachverständlich durchgeführte Messungen Werte über der Norm, d.h. von 64 bzw. 63 dB ergeben hätten, sei bisher nicht festgestellt, dass diese Werte erst aufgrund der Ausbaumaßnahmen eingetreten seien. Der gerichtliche Sachverständige habe auch keine Fehler des dem Bauantrag zugrunde liegenden, erforderlichen Schallschutznachweises entnehmen können. Nach gutachterlicher Äußerung sei der mangelhafte Trittschallschutz offensichtlich nicht durch den Ausbau verursacht, sondern eher Folge des ursprünglichen Bodenaufbaus. Auch entsprechend einer Entscheidung des OLG Stuttgart vom 5.5.1994 (NJW-RR1994, 1497) ist ein nachträglich ausbauender Eigentümer nicht verpflichtet, Maßnahmen zur Verbesserung des anfänglich bestehenden Schallschutzes durchzuführen. Insoweit besteht kein Anspruch anderer Miteigentümer, von dem ausbauenden Eigentümer zu verlangen, dass er das Gemeinschaftseigentum entsprechend verbessert.
Lassen sich im Übrigen letzte technische Gewissheit über Schallmängelursachen allenfalls durch weitere, umfangreiche und kostenaufwändige bautechnische Untersuchungen mit erheblicher Zerstörung von Sondereigentum erlangen (vorliegend mit einem voraussichtlichen Aufwand von 100.000 DM), ist eine solche Beweiserhebung auch nicht gerechtfertigt, wenn sie das Maß des Zumutbaren überschreitet. Bereits in seiner Entscheidung vom 14.7.2001 (3 Wx 120/01) hat der Senat auf die grundsätzlich anzuerkennende Opfergrenze hingewiesen, die sich aus der Treuepflicht der Wohnungseigentümer untereinander ergibt.
3. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Wert von 100.000 DM.
Link zur Entscheidung
( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.11.2001, 3 Wx 256/01)