Leitsatz (amtlich)
Wird ein älteres Gebäude, das hinsichtlich des Trittschallschutzes heutigen Anforderungen nicht entspricht, später in Wohnungseigentum aufgeteilt und gilt im Zeitpunkt der Teilung die DIN-Norm 4109, so ist diese Norm beim Ausbau einer Dachgeschosswohnung zu beachten.
Verbleiben dennoch Trittschallbeeinträchtigungen, deren Ursache in dem – aus heutiger Sicht – mangelhaft trittschallgeschützten Gemeinschaftseigentum liegt, so können die übrigen Wohnungseigentümer von dem ausbauenden Eigentümer nicht verlangen, dass er das Gemeinschaftseigentum verbessert.
Spricht nach sachverständigen Feststellungen eine Vermutung für den vorgenannten Ursachenzusammenhang und kann letzte Gewissheit allenfalls durch weitere, umfangreiche und kostenaufwendige bautechnische Untersuchung mit erheblicher Zerstörung von Sondereigentum erlangt werden, dann ist eine solche Beweiserhebung nicht gerechtfertigt, wenn sie das Maß des Zumutbaren überschreitet.
Normenkette
WEG § 14 Nr. 1; BGB § 242
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Beschluss vom 31.07.2001; Aktenzeichen 6 T 930/00) |
AG Wuppertal (Aktenzeichen 94 (95) UR II 16/97 WEG) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1–4 tragen die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde.
Wert: 100.000,00 DM.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 1–10 bilden die eingangs näher bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Anlage besteht aus zwei Wohnhäusern, erbaut im Jahre 1963 in einfacher Bauweise. Sie sind Teil einer Siedlung, in der früher englische Soldaten mit ihren Familien wohnten. Sie besitzen ein Kellergeschoss, ein Erdgeschoss, ein Obergeschoss sowie ein Dachgeschoss, das früher als Trockenraum genutzt wurde. Im Jahre 1993 fand die Aufteilung der Häuser in Wohnungseigentum statt. Zugleich wurde in der Teilungserklärung gestattet, die Teileigentumseinheiten Nr. 5 und Nr. 10 – dabei handelt es sich um die über dem jeweiligen 1. Obergeschoss befindlichen Dachböden – zu Wohnzwecken auszubauen. § 6 der Teilungserklärung vom 17.12.1993 lautet auszugsweise:
- „Der Dachboden Nr. 5 und Nr. 10 befindet sich derzeit noch in einem unausgebauten Zustand.
- Die Teileigentümer Nr. 5 und Nr. 10 sind berechtigt, auf eigene Kosten und unter Beachtung der polizeilichen, baubehördlichen sowie statischen Bestimmungen folgende Maßnahmen durchzuführen: …”
Der Beteiligte zu 5. baute nach Erwerb (26. September 1994) in den Jahren 1995 bis 1997 die beiden Dachböden zu zwei Wohnungen aus. Die im Hause … gelegene Wohnung Nr. 10 veräußerte er an die Beteiligten zu 10, die am 3. Dezember 1997 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurden.
Die Decke zwischen Obergeschoss und Dachgeschoss besteht – von unten nach oben gesehen – aus einer Putzschicht von 1,5 cm, 16 cm Stahlbeton, einer Mineralfaserdämmung und Zementestrich. Beim Ausbau der Dachböden zur Wohnung versah der Beteiligte zu 5. in seiner Wohnung (Nr. 5) Schlaf- und Kinderzimmer mit Teppichböden, die übrigen Räume mit Keramikböden. In der Wohnung Nr. 10 stattete er die Küche mit einem Keramikboden, Schlaf- und Kinderzimmer mit Teppichböden und die übrigen Räume mit Laminat aus. Die Nutzungsänderung und die von dem Beteiligten zu 5. durchgeführten Umbaumaßnahmen sind vom Bauordnungsamt der Stadt Wuppertal am 28.11.1994 genehmigt worden.
Die Umbaumaßnahmen haben zu verschiedenen Verfahren und Streitigkeiten zwischen dem Beteiligten zu 5. und den übrigen Miteigentümern geführt. Die Beteiligten zu 1–4 und 6–9 haben im vorliegenden Verfahren beantragt,
dem Beteiligten zu 5. – entsprechend den heutigen Anforderungen – aufzugeben, einen der DIN-Norm 4109 (1989) entsprechenden Trittschallschutz einzubauen, dergestalt, dass der Norm-Trittschallpegel von 53 dB nicht überschritten wird.
Der Beteiligte zu 5. ist diesem Begehren entgegengetreten und hat geltend gemacht, seinem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung habe der erforderliche Schallschutznachweis des Statikers beigelegen; danach seien die erforderlichen Schallschutzwerte sogar überschritten. Wenn der Trittschallschutz unzureichend sei, könne dies seine Ursache darin haben, dass das Gemeinschaftseigentum von Anfang an nicht ordnungsgemäß hergestellt worden sei, weil man eben zur damaligen Zeit noch nicht so gebaut habe; wie es den heutigen Anforderungen entspreche.
Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen M. und nach dessen Anhörung dem Antrag der Antragsteller entsprochen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass von den Dachgeschosswohnungen Trittschallbelästigungen über das Maß des Hinzunehmenden hinaus ausgingen, dass jedoch nicht sicher festgestellt werden könne, ob dies darauf zurückzuführen sei, dass das Gebäude von Anfang nicht ordnungsgemäß errichtet wurde oder ob der Beteiligte zu 5. die Bodenbeläge nicht ordnungsgemäß verlegt habe; da der Beteiligte zu 5. sich jedoch mit weiteren erforderlichen Untersuchungen nicht einverstanden erklärt habe, gehe diese Beweisvereitelung zu seinen Lasten.
Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 5. hat...