Normenkette

§ 21 WEG, § 23 Abs. 4 WEG

 

Kommentar

Ein Eigentümerbeschluss, durch den ein Wohnungseigentümer zur Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum (hier: Instandsetzung der Terrassenisolierung) aufgefordert und ihm eine Vorschussklage angedroht wird, ermöglicht lediglich die Rechtsverfolgung gegen ihn, begründet aber nicht selbstständig eine Pflicht des Eigentümers zur Instandsetzung gemeinschaftlichen Eigentums, selbst wenn der Eigentümerbeschluss bestandskräftig geworden ist. Mit einem solchen Beschluss ist nicht etwa eine Anspruchsgrundlage gegen den betreffenden Eigentümer geschaffen, sondern auf der Basis einer unterstellten vorhandenen Anspruchsgrundlage der Weg für eine notfalls gerichtliche Klärung freigemacht worden; die gerichtliche Klärungergibt undergab jedoch im vorliegenden Fall, dass gegen den Eigentümer Ansprüche auf Instandsetzung der Terrassenisolierung (allein durch ihn) nicht bestehen.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 27.03.1996, 24 W 6750/95= ZMR 7/1996, 389)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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