David Elischer, Dr. Magdalena Pfeiffer
Rz. 41
Der Kreis der dem Erblasser zur Verfügung stehenden Arten von Anordnungen, die er testamentarisch treffen kann, ist wesentlich erweitert worden. Während der Erblasser früher grundsätzlich nur Erben einsetzen und ggf. ihre Anteile sowie die Sachen und Rechte, die ihnen zufallen sollen, bestimmen konnte, stehen ihm seit dem 1.1.2014 zusätzliche Instrumentarien zur Absicherung seines Willens zur Verfügung.
a) Erbeinsetzung
Rz. 42
Zum Erben kann jede natürliche und juristische Person eingesetzt werden, die zum Zeitpunkt des Todes rechtsfähig ist. Rechtsfähig ist auch ein bereits gezeugtes Kind, wenn es lebend geboren wird. Der Erblasser kann einen oder mehrere Erben benennen. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage muss der Erblasser nicht mehr zwingend einen Erben bestimmen, sondern kann sich darauf beschränken, bestimmte Personen zu enterben (§ 1649 Abs. 2 ZGB). Die Bestimmung der Erben durch einen Dritten ist nicht möglich.
Rz. 43
Die Erbeinsetzung darf nunmehr auch an Bedingungen oder Befristungen geknüpft werden (§§ 1561 ff. ZGB). Bis zum Eintritt der Bedingung gelten bestimmte Regelungen für die Vor- und Nacherbschaft entsprechend.
Rz. 44
Die Möglichkeit, einen Ersatzerben zu benennen, die früher nur durch die Rechtsprechung zulässig war, ist im neuen ZGB in den §§ 1507 ff. ausführlich geregelt. Hiernach kann der Erblasser einen oder mehrere Ersatzerben sowie im Falle ihres Wegfalls weitere Ersatzerben benennen. Die Ersatzerbenstellung erlischt, wenn der (erstgenannte) Erbe die Erbschaft erwirbt. Hat der Erblasser zu einem Zeitpunkt, in dem ein Kind keine Abkömmlinge hat, einen Ersatzerben für das Kind bestimmt, erlischt die angeordnete Ersatzerbschaft, wenn das Kind erbfähige Abkömmlinge hinterlässt. Der Erblasser kann jedoch eine abweichende Bestimmung treffen.
Rz. 45
Der Erblasser kann auch mehrere Erben benennen. Bestimmt der Erblasser keine Anteile, erben mehrere Erben zu gleichen Teilen. Auch nach der neuen Rechtslage kann der Erblasser wohl bestimmen, dass bestimmten Erben bestimmte einzelne Sachen oder einzelne Rechte zufallen. Da jedoch nunmehr auch die Anordnung eines Vermächtnisses mit lediglich schuldrechtlicher Wirkung möglich ist, muss im Zweifel durch Auslegung ermittelt werden, ob es sich um ein Vermächtnis (§§ 1594 ff. ZGB) oder um eine Teilungsanordnung (§§ 1694 ff. ZGB) handelt. Dies kann insbesondere für die Frage der Beteiligung am Nachlassverfahren oder für die Frage der Erbenhaftung von Bedeutung sein. Im Falle einer Erbeinsetzung ergibt sich dann der Anteil eines jeden Erben aus dem Verhältnis des Wertes der ihm zugewandten Sache zum Wert des Gesamtnachlasses. Zu beachten ist bei der Anordnung einer bestimmten Verteilung, dass einzelne Sachen und/oder Rechte nicht bekannt sind oder übersehen werden. Zudem ist es oft faktisch fast nicht möglich, den kompletten Nachlass zum Zeitpunkt eines späteren Todes zu erfassen. Fehlt bezüglich eines solchen Nachlasses eine Regelung, entsteht eine Lücke, die durch das Eintreten der gesetzlichen Erbfolge ausgefüllt wird (§ 1500 Abs. 2 ZGB). Dies gilt nur dann nicht, wenn der Erblasser offenkundig den ganzen Nachlass regeln wollte, auch wenn er bei der Auflistung der Anteile oder der Sachen etwas übersehen hat (§ 1500 Abs. 2 S. 2 ZGB).
Rz. 46
Verteilt der Erblasser Nachlass, dessen Eigentümer er nicht mehr ist oder niemals war, so entfällt die Erbeinsetzung der insoweit zu Erben eingesetzten Personen, falls sie nicht noch anderen Nachlass erhalten. Der Erblasser kann auch über Gesamtgut der Errungenschaftsgemeinschaft letztwillig verfügen und dieses verteilen. Ein solches Testament ist dahingehend auszulegen, dass die letztwillige Verfügung nur das Vermögen umfasst, das nach der Auseinandersetzung des Gesamtguts in den Nachlass fällt.
Rz. 47
Der Erblasser kann testamentarisch auch eine Stiftung errichten. Das bisherige Stiftungsgesetz ist mit Wirkung zum 1.1.2014 aufgehoben; die Regelungen finden sich nunmehr in den §§ 306 ff. ZGB. Die Gründung der Stiftung muss stets in Form einer öffentlichen Urkunde erfolgen. Die Gründungsurkunde in Form einer letztwilligen Verfügung muss die in § 311 ZGB angeordneten Angaben beinhalten.
Rz. 48
Der Erblasser kann testamentarisch auch einen Treuhandfonds errichten (§ 1448 ff. ZGB), der dann schon mit dem Tod des Erblassers entsteht. Die Satzung des Treuhandfonds bedarf der Form einer öffentlichen Urkunde.
Rz. 49
Nicht verfügen kann der Erblasser über Vermögen, das kraft Gesetzes oder aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall auf Dritte übergeht und daher nicht in den Nachlass fällt. Hierzu gehören z.B. noch offene Rentenversicherungs- und Krankenversicherungsleistungen, Lebensversicherungen, Lohnansprüche, Mietverträge über Wohnräume etc. Die Rechtsnachfolge in dieses Vermögen unterliegt nicht den allgemeinen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über den Übergang des Nachlasses auf die Erben, sondern besonderen gesetzlichen Bestimmungen.